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Abgeltungsteuer: Verschlimmbesserung für Selbstständige und Vermieter

 
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(openPR) Nach bisheriger Regelung zur Abgeltungsteuer ab 2009 sollte die Abgeltungsteuer nicht gelten, wenn Sie von derselben Bank, von der Sie die Kapitalerträge beziehen, ein Darlehen für den Betrieb oder für ein Vermietungsobjekt aufgenommen haben und Sie die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten absetzen können. Folglich sollten Sie verpflichtet sein, die Guthabenzinsen in der Steuererklärung anzugeben und mit Ihrem individuellen Steuersatz von bis zu 42 % zu versteuern. Diese Folge hätte nur dadurch verhindert werden können, indem das Betriebskonto und das Privatkonto bei verschiedenen Banken geführt würden. Ebenso, wie diese Regelung in letzter Minute in das "Unternehmensteuerreformgesetz 2008" hineingekommen war, so wurde sie nun in letzter Minute mit dem "Jahressteuergesetz 2008" wieder korrigiert. Laut Gesetzesbegründung hat sich durch die Diskussion gezeigt, dass die Regelung "einerseits über den beabsichtigten Gesetzeszweck hinausgeht und andererseits Fälle nicht erfasst, bei denen mehrere Banken zur Ausnutzung des Steuersatzgefälles eingeschaltet werden, sog. Doppelbankenfälle" (BT-Drucksache 16/7036, S. 19). Das Ergebnis ist eine "Verschlimmbesserung" bei den sog. Back-to-back-Finanzierungen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1c EStG): Mit der Neuregelung sollen - einerseits ohne Nachteil bei der Abgeltungsteuer das Nebeneinander von Krediten und Guthaben bei derselben Bank möglich sein, - anderseits mit Nachteil bei der Abgeltungsteuer auch Fälle erfasst werden, in denen der Bürger Kredite und Guthaben bei zwei verschiedenen Banken hat. Das bedeutet: Die Kapitalerträge müssen künftig in der Steuererklärung angegeben und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden, wenn die Kapitalanlage in Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung steht. Dies gilt auch dann, wenn die Bank das Darlehen einer anderen nahe stehenden Person gewährt, z. B. dem Ehegatten. Es ist also nun nicht mehr nur formal auf den Abschluss von Kredit und Einlage - bei derselben Bank - abzustellen, sondern es muss ein Zusammenhang zwischen Kreditaufnahme und Kapitalanlage - auch bei verschiedenen Banken - bestehen. Wann liegt ein schädlicher Zusammenhang vor? Dies ist dann der Fall, wenn die Kapitalanlage und die Kreditaufnahme auf einem einheitlichen Plan beruhen. Hiervon ist auszugehen, - wenn das Darlehen in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht. Dies ist der Fall, wenn der Kredit in zeitlicher Nähe zur Kapitalanlage aufgenommen wird und die Kreditlaufzeit in etwa der Dauer der Kapitalanlage entspricht. In anders gelagerten Fällen ist nicht von einem einheitlichen Plan auszugehen. Denn für eine langfristige Kreditfinanzierung und die Anlage von kurzfristig verfügbaren Mitteln sind im Allgemeinen außersteuerliche Gründe maßgebend. - wenn die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. Eine unmittelbare Verknüpfung liegt beispielsweise vor, wenn bei einem schwankenden Darlehenszins ein Guthabenzinssatz vereinbart wird, der konstant einen Prozentpunkt weniger als der Kreditzinssatz beträgt. Eine mittelbare Verknüpfung kann durch eine feste Koppelung sowohl des Kredit- als auch des Guthabenzinses an einem bestimmten Referenzzinssatz wie z. B. den LIBOR (London Interbank Offered Rate) erfolgen. Beispielsweise könnte vereinbart werden, dass der Kreditzins einen halben Prozentpunkt über LIBOR und der Guthabenzins einen halben Prozentpunkt unter LIBOR beträgt. Es liegt jedoch kein schädlicher Zusammenhang vor, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung der Abgeltungsteuer beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt. Marktüblich sind die Zinsvereinbarungen, wenn sie dem entsprechen, was die Bank mit vergleichbaren Kunden bei isolierter Kreditgewährung bzw. Kapitalanlage vereinbart hätte. Die Marktüblichkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Konditionen den Zinssätzen der EWU-Zinsstatistik entsprechen oder lediglich geringe Abweichungen vorliegen. Alles zur künftigen Abgeltungsteuer erfahren Sie ausführlich und verständlich beim Steuerportal www.Steuerrat24.de in der eigenen Rubrik "Abgeltungsteuer".

Steuerrat24 ist das zeitgemäße Informations- und Nachschlagewerk zu Steuerfragen und zum Steuern sparen im Internet, vergleichbar einem mehrbändigen Loseblattwerk im Umfang von mehreren tausend Seiten. Hier werden die Informationen laufend auf aktuellem Stand gehalten und beständig erweitert. Das Internetportal bietet kompetente Hilfe nicht nur für die Steuererklärung, sondern jederzeit während des Jahres. Ausführlich, aktuell und verständlich auch für Steuerlaien.

Dies ist eine aktuelle Info von www.steuerrat24.de. Steuerrat24 Postfach 1382 69496 Hemsbach Tel.: 06201 / 470 675 Fax: 06201 / 470 676 info@steuerrat24.de www.steuerrat24.de
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