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Beschreibung
Nach einem neuen Urteil des BGH reicht es bei Fernabsatzverträgen aus, wenn in der Widerrufsbelehrung als Widerrufsadresse ein Postfach angegeben ist. Dadurch werde der Verbraucher nicht in seinen Rechten verletzt.
Dialog
Ihr Beitrag zu BGH zu Fernabsatzverträgen: Postfach als Widerrufsadresse ist zulässig
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