Zum 01.09.2009 tritt für Familienrechtssachen eine neue Verfahrensordnung in Kraft, das sog. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Das Regelwerk des allgemeinen Privatrechts: handlich - umfassend - preiswert Schnell lassen sich mit dieser Textausgabe Rechtsfragen des täglichen Lebens und etwaige Rechtsverletzungen abklären. Bürgerliches Gesetzbuch BGB mit Einführungsgesetz V
Rechtssicher beraten und entscheiden in familienrechtlichen Fragen Die zentrale Bedeutung der Familie für unsere Gesellschaft ist in Gesetzgebung und Rechtsprechung umfassend verankert. Fundierte Kenntnisse im Familienrecht sind deshalb eine wesentliche Voraussetzung für die qualifizierte A
Es gilt der Grundsatz der Volladoption: das adoptierte Kind erhält die volle Verwandtenstellung in die Familie der Adoptierenden. Das frühere Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes erlischt.
Die Vaterschaft kann durch Anfechtungsklage beim Amtsgericht - Familiengericht - am Wohnsitzgericht des Kindes innerhalb zwei Jahre ab Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände angefochten werden. Anfechtungsberechtigt ist der Mann, dessen Vaterschaft nach gesetzlichen Vorschriften
Grundsätzlich haben die Kinder gegen die Eltern einen Unterhaltsanspruch auf angemessene Berufsausbildung; die Eltern sind aber nur zur Finanzierung einer angemessenen ( nach der Befähigung des Kindes ausgerichtet und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Eltern)Ausbildung ver
Die Ehe kann auch ohne einjährige Trennung geschieden werden, wenn das Scheitern der Ehe festegstellt wurde und die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller der Scheidung aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Unzumutbare Härte li
Bei der Gütertrennung bleibt das jeweilige Vermögen der Ehepartner getrennt.Es findet im Falle der Beendigung des Güterstandes kein güterrechtlicher Ausgleich statt.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte alleiniger Inhaber seines Vermögens: das gilt sowohl für das Vermögen, was er bereits vor Eheschließung besessen hat als auch für das Vermögen, welches er nach der Eheschliessung erwirbt. Nach der Beendigung des Güte
Jeder Ehegatte kann grundsätzlich vom anderen Ehegatten die ihm gehörenden Hausratsgegenstände herausverlangen. Soweit der andere Ehegatte die herausverlangeten Gegenstände zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt, ist ein Herausgabeverlangen jedoch unzulässig. Hausha