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Kündigung im Urlaub

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Blog-Eintrag von Michael Felser , Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte | 10.8.2012, 11:26:56
Der Schock: Die Kündigung im Urlaub. Während des Sommerurlaubs wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt, so lautet jedenfalls das Kündigungsschreiben im Briefkasten. Ein verbreiteter Glauben unter Arbeitnehmern besagt, daß man während des Urlaubs keine Kündigung zu befürchten habe, weil während der Urlaubsabwesenheit nicht gekündigt werden könne. Das ist ein klassischer Rechtsirrtum und hat nicht selten gravierende Folgen. Wenn die Kündigung während des Urlaubs im Briefkasten landet, läuft nämlich ab diesem Tag die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG. Bei einem Urlaub von drei Wochen oder gar mehr kann das dazu führen, daß die Frist schon abgelaufen ist, wenn man nach Rückkehr aus dem Urlaub den Briefkasten leert. Dann ist Eile angezeigt, denn das Gesetz sieht in § 5 KSchG für diesen Fall nur eine 14-tägige Frist für die nachträgliche Zulassung der Klage vor. Wer nach Rückkehr aus dem Urlaub also eine Kündigung im Briefkasten vorfindet, sollte sofort den Kontakt zu einem in Kündigungssachen erfahrenen Anwalt suchen und um einen kurzfristigen Termin, am besten am gleichen Tage nachsuchen. Weisen Sie in diesem Fall unbedingt darauf hin, daß sie die Kündigung nach Rückkehr aus dem Urlaub vorgefunden haben, dann erkennen erfahrenene Rechtsanwaltsfachangestellte am Telefon die Dringlichkeit. Wer im Urlaub die Kündigung per Mail oder SMS bekommt, hat Glück. Die Kündigung ist mangels Einhaltung der Schriftform zwar unwirksam, aber auch hier sollte eine Kündigungsschutzklage kurzfristig erhoben werden. Michael W. Felser Rechtsanwalt
 
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