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Steuerrat24
Beschreibung
(openPR) Zum 1.1.2006 wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten abgeschafft. Während private Steuerberatungskosten nun als Kosten der Lebensführung nicht mehr steuerlich abziehbar sind, können Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart abgesetzt werden. Folglich müssen die Aufwendungen seitdem aufgeteilt werden in einen abzugsfähigen und in einen nicht abzugsfähigen Teil. Doch es gibt Steuerberatungskosten, die gleichermaßen mit der Einkunftserzielung und dem Privatbereich zusammenhängen und bei denen eine Trennung auf beide Bereiche schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist. Dies betrifft beispielsweise - Jahresbeitrag für den Steuerratgeber Steuerrat24, - Ausgaben für Steuerfachliteratur, - Ausgaben für Steuer-Software, PC-Steuerprogramme, - Mitgliedsbeiträge an Lohnsteuerhilfevereine, - Vereinbarte Pauschalvergütungen für den Steuerberater nach § 14 StBGebV, - Gebühr für einen Volkshochschulkurs zum Thema Steuern und Steuern sparen. Solche gemischt veranlassten Steuerberatungskosten können Sie aus Vereinfachungsgründen wie folgt geltend machen (BMF-Schreiben vom 21.12.2007, IV B 2 - S 2144/07/0002): - Bis zu einem Betrag von 100 EUR akzeptiert das Finanzamt ohne weiteres Ihre gewählte Zuordnung, d.h. Sie können die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. - Sind die Kosten höher als 100 EUR, können Sie davon 100 EUR oder stattdessen ganz einfach die Hälfte den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuordnen. Beispiel: Herr Steuerle zahlt an einen Lohnsteuerhilfeverein einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 120 EUR. Davon ordnet er 100 EUR den Werbungskosten zu. 20 EUR fallen steuerlich leider unter den Tisch. Herr Emsig zahlt aufgrund seines höheren Einkommens einen Mitgliedsbeitrag von 220 EUR. Davon ordnet er pauschal 50 % (= 110 EUR) den Werbungskosten zu. Der Rest wirkt sich leider nicht steuerlich aus. STEUERRAT: Der Online-Steuerratgeber Steuerrat24 bietet vielfältige Steuerinformationen sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Steuerfragen. Den Jahresbeitrag von 29 Euro können Sie in voller Höhe als Werbungskosten oder - bei Selbstständigen - als Betriebsausgaben absetzen. So hatten wir es seit Anfang 2006 proklamiert und fundiert begründet - und so hat es jetzt das Bundesfinanzministerium bestätigt. Die ausführliche Begründung sehen Sie im Beitrag Jahresbeitrag für Steuerrat24 in voller Höhe absetzbar. Da das Bundesfinanzministerium gut zwei Jahre lang auf Tauchstation war, waren untergeordnete Behörden mit Handlungsregeln vorgeprescht - leider zu Ungunsten der Steuerbürger. Welche Wiedergutmachung bekommen nun die benachteiligten Steuerbürger? - Die OFD Karlsruhe hatte ihre Beamten angewiesen, dass auch geringfügige Aufwendungen für Fachliteratur und für Software aufzuteilen seien und aus Vereinfachungsgründen zur Hälfte den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugeordnet werden könnten (VAST Aktuell vom 9.7.2007) - was sich nun als falsch herausstellt. - Die OFD Koblenz hatte angeordnet, dass Mitgliedsbeiträge an Lohnsteuerhilfevereine mangels objektivem Aufteilungsmaßstab gänzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet und überhaupt nicht steuermindernd anerkannt würden (OFD Koblenz vom 15.1.2007, S 2350 A-St 323) - was sich nun als unzutreffend herausstellt. Ob Steuerberatungskosten nicht doch weiterhin als Sonderausgaben anzuerkennen sind, muss demnächst der Bundesfinanzhof und möglicherweise auch noch das Bundesverfassungsgericht klären. Der Prozess läuft sich derzeit warm beim - Finanzgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 10 K 103/07, - Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 5 K 186/07. STEUERRAT: Wenn bei Ihnen ein Teil der Steuerberatungskosten unter den Tisch fällt, können Sie den Abzug als Sonderausgaben begehren und gegen die Ablehnung Einspruch einlegen. Die Finanzbeamten sind angewiesen, die Einsprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen (OFD Koblenz vom 20.8.2007, S 2221 A-St 323; OFD Karlsruhe vom 9.7.2007). Weitere Informationen bietet das Internetportal Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de in der Rubrik "Berufliche Ausgaben" im Beitrag "Steuerberatungskosten ab 2006".
Steuerrat24 ist das zeitgemäße Informations- und Nachschlagewerk zu Steuerfragen und zum Steuern sparen im Internet, vergleichbar einem mehrbändigen Loseblattwerk im Umfang von mehreren tausend Seiten. Hier werden die Informationen laufend auf aktuellem Stand gehalten und beständig erweitert. Das Internetportal bietet kompetente Hilfe nicht nur für die Steuererklärung, sondern jederzeit während des Jahres. Ausführlich, aktuell und verständlich auch für Steuerlaien.
Dies ist eine aktuelle Mitteilung von www.steuerrat24.de. Steuerrat24 Postfach 1382 69496 Hemsbach Tel.: 06201 / 470 675 Fax: 06201 / 470 676 info@steuerrat24.de www.steuerrat24.de
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