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Person

Thorsten Walter

Thorsten Walter
Beirat
Experte
Geschäftsadresse
Bahnhofstraße 10
76137 Karlsruhe
Deutschland
Tel. :
+49 (0)721 931 75 - 58
Fax :
+49 (0)721 931 75 - 86
Kompetenz - Index
Online seit
25.5.2009
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Personen
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Grundinformationen
Thorsten Walter
Position :
Rechtsanwalt
 
Zugehörige Organisation (1)
Thorsten Walter
Bartsch und Partner Rechtsanwälte
Goldsponsor
Die Kanzlei arbeitet auf dem Gebiet des IT-Rechts seit Anfang der 80iger Jahre und gehört damit zu den Pionieren dieses Rechtsgebietes. Wir bearbeiten das Gebiet branchenbezogen, bieten also auch IT-spezifisches Gesellschaftsrecht (z. B. für Unternehmenskäufe) und Arbeitsrecht an. Die Mitglieder [...]
Personenbeschreibung
Thorsten Walter
Beschreibung / Kurzbeschreibung:

Arbeitsbereiche:

  • Arbeitsrecht
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Sozialversicherungsrecht

Geboren 1973 in Darmstadt; Rechtsanwalt seit 2002
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Lebenslauf:

Ausbildung:
Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz
Referendariat: Oberlandesgericht Koblenz, Rechtsanwälte Lehrmann & Kollegen, Mainz

Website
Thorsten Walter
 
Competence Types
Thorsten Walter
 
Competence Cities
Thorsten Walter
 
Verfasste Dokumente (4)
Thorsten Walter
Thorsten Walter
Dokument
7.1.2010 | Artikel | 7.1.2010 | Thorsten Walter | HUSS-MEDIEN GmbH
Die Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbands der Versicherungsunternehmen (GdV) haben ein Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel abgeschlossen. [...]
Thorsten Walter
Dokument
20.10.2009 | Artikel | 20.10.2009 | Thorsten Walter | HUSS-MEDIEN GmbH
Bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, dass... [...]
Thorsten Walter
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, bevor er die in der Versorgungsordnung vorgesehene Altersgrenze erreicht, ist seine Betriebsrente nach § 2 BetrAVG zeitanteilig zu kürzen. [...]
Thorsten Walter
Den Vorteilen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) stehen zahlreiche Risiken des Arbeitgebers gegenüber. Er haftet für Vorsorgungszusagen, die er erteilt hat, auch wenn er sich für die Durchführung eines externen Versorgungsträgers bedient. [...]
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