In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer ein beschädigtes Unfallfahrzeug zum Verkauf in einer Internet-Restwertbörse angeboten. Auf dem im Angebot eingestellten Produktfoto war eine Standheizung erkennbar, von der allerdings im Angebotstext keine Rede war. Diese wurde von dem Verkäufer vielmehr vor der Abholung des Fahrzeugs ausgebaut. Mit dem jetzt ergangenen Urteil wies der BGH zwar die Klage des Käufers ab, der auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung geklagt hatte. Die Karlsruher Richter machten aber deutlich, dass dem Käufer jedenfalls ein Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zugestanden hätte, hätte er diesen Anspruch zunächst verfolgt.
„Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder auf Einbau einer gleichwertigen Standheizung hätte klagen müssen, nicht aber auf Schadenersatz oder Erstattung der Kosten für den eigenmächtigen Kauf und Einbau einer Standheizung. Der Anspruch auf Nacherfüllung hat Vorrang gegenüber dem Anspruch auf Schadenersatz und hätte zunächst geltend gemacht werden müssen“, fasst Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer die Rechtslage zusammen.
Auch wenn der BGH die Klage des Käufers letztlich abwies steht fest: Produktfotos können rechtlich für die Beschreibung eines Kaufartikels ebenso wirksam sein, wie die Artikelbeschreibung selbst. Das Produkt muss hinsichtlich seiner abgebildeten Ausstattung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
„Internethändlern ist daher dringend zu empfehlen, nur Produktfotos des tatsächlichen Kaufgegenstandes zu veröffentlichen und nicht einfach Bilder eines nur ähnlichen Artikels in die Angebote einzustellen“, empfiehlt die Expertin für eCommerce-Recht.
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