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Aufteilung des Hausrats

Eric Schendel
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Beschreibung

Die Tätigkeit des Anwalts lebt von Definitionen. Bei der Aufteilung des ehelichen Hausrats aus Anlass von Trennung und Scheidung sind genaue Definitionen hilfreich.

Der Aufteilung im eigentlichen Sinne unterliegt nur das, was während der Ehe und für die Ehe angeschafft wurde.

Auszugrenzen sind also zunächst solche Gegenstände, die von einem Ehegatten vor der Ehe angeschafft und in die Ehe eingebracht wurden. An diesen eingebrachten Gegenständen steht dem betreffenden Ehegatten ein Absonderungsrecht zu. Er kann sie für sich beanspruchen und ohne Entschädigung behalten.

Das gilt übrigens auch für solche Gegenstände, die als Ersatz für diese eingebrachten Gegenstände während der Ehe angeschafft werden. Auch an den sogenannten Surrogaten besteht das alleinige Nutzungs- und Eigentumsrecht des einbringenden Ehegatten fort.

Ferner sind auszugrenzen die Gegenstände, die nicht für die Ehe, sondern allein für den Gebrauch durch einen Ehegatten angeschafft wurden. Hier spielen in erster Linie die Dinge eine große Rolle, die der beruflichen Nutzung unterliegen, also z.B. ein Computer oder ein Schreibtisch, der von einem Ehegatten beruflich genutzt wird.

Hierzu gehören auch die persönlichen Gegenstände eines jeden Ehegatten, also z.B. Schmuck und Kleidung, aber auch Schriftstücke und Sportgeräte.

Die Gegenstände, die nicht für die Ehe, sondern nur für einen Ehegatten angeschafft wurden, verbleiben diesem entschädigungslos.

Die restlichen Gegenstände unterliegen der Hausratsteilung. Können sich die Parteien insoweit nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Hierbei wird der Richter auf eine hälftige Aufteilung der vorhandenen Sachen abzielen. Notfalls wird über jede Espresso ‑ Tasse einzeln prozessiert.

Einen finanziellen Ausgleich für Hausratsgegenstände kann man übrigens nur im Wege der Vereinbarung erreichen. Das Familiengericht wird eine solche Abfindung nicht aussprechen. Hier erfolgt nur die Aufteilung Stück für Stück.

Die Aufteilung ehelichen Hausrats kostet oftmals viel Zeit und Nerven. Für den Anwalt ist hier besonders Geduld und Einfühlungsvermögen gefordert. Dennoch handelt es sich nicht selten auch um die Verteilung wertvoller Einrichtungsgegenstände, die insbesondere dann an Wert gewinnen, wenn sich der Mandant einen entsprechenden Ersatz anschaffen muss.


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  • Eric Schendel
    Eric Schendel

    Studium und Referendariat in Heidelberg. Seit 1996 Zulassung zur Anwaltschaft. Von 1997 bis 2003 familienrechtliches Referat Kanzlei Bretschneider-Altgenug, Zuberer, Schendel. Seit 2001 Fachanwalt für Familienrecht (Rechtsanwaltskammer Karlsruhe). Ab 2003 Zusammenschluss zur Kanzlei Philipp, Sudmann & Schendel. Ausschließliche Tätigkeit im Familienrecht.

Herausgebende Organisation