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Auslandszustellung durch den Gerichtsvollzieher

Bartsch Rechtsanwälte
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Ansprechpartner Dr. Alexander Hoff
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Der Beitrag behandelt die Möglichkeit einer Zustellung im Ausland durch den Gerichtsvollzieher nach dem am 01.07.2002 in Kraft getretenen Zustellungsreformgesetz. § 183 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO (n.F.) sieht die Möglichkeit der Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein vor. Erfolgt diese Zustellung im Parteibetrieb, ist nach § 192 ZPO (n.F.) der Gerichtsvollzieher zuständig. Weder aus der ZPO noch aus der EG-Verordnung Nr. 1348/2000 lässt sich eine Einschränkung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher entnehmen. Das neue Zustellrecht eröffnet also im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Möglichkeit einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher im Ausland.
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