Der Beitrag behandelt die Möglichkeit einer Zustellung im Ausland durch den Gerichtsvollzieher nach dem am 01.07.2002 in Kraft getretenen Zustellungsreformgesetz. § 183 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO (n.F.) sieht die Möglichkeit der Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein vor. Erfolgt diese Zustellung im Parteibetrieb, ist nach § 192 ZPO (n.F.) der Gerichtsvollzieher zuständig. Weder aus der ZPO noch aus der EG-Verordnung Nr. 1348/2000 lässt sich eine Einschränkung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher entnehmen. Das neue Zustellrecht eröffnet also im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Möglichkeit einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher im Ausland.
Arbeitsrecht (Individual- und Kollektivarbeitsrecht, Gestaltung von Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen, Begleitung von Umstrukturierungen)
Bau- und Immobilienrecht (insbesondere Begleitung von Bauprojekten)
Vergaberecht (Begleitung von Ausschreibungen und Rechtsschutzverfahren)
Die Kanzlei widmet sich vornehmlich zwei Arbeitsfeldern: Rechtsberatung für mittelständische Unternehmen und Recht und Technik. Die Kompetenz für Recht und Technik belegen Bartsch Rechtsanwälte insbesondere durch das Renommée auf dem Gebiet des Rechts der Informationstechnik und durch jahrzehntelange Erfahrung im Bereich des Bau-, Architekten-, und...
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