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Autor
Peter Schönberger
Herausgebende Organisation
Dix Rechtsanwälte
Beschreibung
Zeitweise oder dauerhafte Softwareüberlassungsverträge stellen regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen dar.
Mit wenigen Ausnahmen stellt der Rechteinhaber dem Nutzer einen von ihm einmal erstellten Standardvertrag zur Verfügung, über den nicht verhandelt wird. Die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Klauseln beurteilt sich dann nach den AGB-Regeln im BGB. Vielfach wird die Frage der Zulässigkeit danach beurteilt, ob die entsprechende Klausel unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien „angemessen“ ist oder nicht.
Der BGH hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem die Höhe der Lizenzgebühr für die Nutzung einer Software an die Nutzung einer bestimmten Hardware gebunden war. Die Nutzung auf einer leistungsstärkeren Hardware sollte zur Erhöhung der Lizenzgebühr führen. Der Lizenznehmer weigerte sich, eine erhöhte Lizenzgebühr zu zahlen, woraufhin von Seiten des Rechteinhabers damit gedroht wurde, eine Programmsperre zu aktivieren. Die Zahlung erfolgte dann von Seiten des Lizenznehmers nur unter Vorbehalt und unter Hinweis auf eine Zwangslage durch die ausgesprochene Drohung.
Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Klausel für angemessen erachtet. Es gäbe nach Auffassung des BGH ein berechtigtes Interesse des Rechteinhabers, Missbrauchsgefahren vorzubeugen und dem Hersteller für alle zusätzlichen Nutzungen auch zusätzlich Vergütungen zu sichern. Den Interessen des Lizenznehmers sei Rechnung getragen, da er auch zur Nutzung auf einem leistungsstärkeren Rechner berechtigt sei, es erhöhe sich lediglich die Lizenzgebühr. Allerdings war laut BGH der Hersteller gleichwohl zur Rückzahlung der erhöhten Lizenzgebühr verpflichtet, weil die Zahlung nur unter Hinweis auf die Drohung erfolgt ist und damit die Beweislast für das Bestehen eines Anspruchs der Zahlungsempfänger trage. Zu diesem hatte der Rechteinhaber jedoch nichts Substantiiertes vorgetragen.
Zu dieser Entscheidung ist zu beachten, dass sie nur dann einschlägig sein kann, wenn die Software nur vorübergehend überlassen wurde, also eine Softwaremiete vorliegt. Wird die Software über einen Softwarelizenzvertrag verkauft, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht bei einmaliger Vergütung vereinbart wurde, wären derartige Klauseln schon deswegen unwirksam, weil der Rechteinhaber sich mit dem Verkauf des Produkts seiner Verfügungsmacht über die weitere Verwendung des Produkts begeben hat (sog.: Erschöpfungsgrundsatz).
Hersteller von Software sollten daher generell überlegen, ob sie ihre Software nicht nur zur Miete überlassen. Wie auch die vorliegende Entscheidung zeigt, hat in diesem Fall regelmäßig der Hersteller mehr Spielraum für für ihn günstige Regelungen. Nach unserer Erfahrung sind entsprechende Softwarelizenzverträge oft nicht eindeutig, so dass erst im Einzelfall mühsam ermittelt werden muss, ob ein Softwarekauf oder eine Softwaremiete vorliegt. Hier sollte jeder Hersteller möglichst über die entsprechenden Vertragsklauseln Klarheit schaffen.
Mit freundlicher Genehmigung der Schönberger Dix Rechtsanwälte
Mit wenigen Ausnahmen stellt der Rechteinhaber dem Nutzer einen von ihm einmal erstellten Standardvertrag zur Verfügung, über den nicht verhandelt wird. Die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Klauseln beurteilt sich dann nach den AGB-Regeln im BGB. Vielfach wird die Frage der Zulässigkeit danach beurteilt, ob die entsprechende Klausel unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien „angemessen“ ist oder nicht.
Der BGH hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem die Höhe der Lizenzgebühr für die Nutzung einer Software an die Nutzung einer bestimmten Hardware gebunden war. Die Nutzung auf einer leistungsstärkeren Hardware sollte zur Erhöhung der Lizenzgebühr führen. Der Lizenznehmer weigerte sich, eine erhöhte Lizenzgebühr zu zahlen, woraufhin von Seiten des Rechteinhabers damit gedroht wurde, eine Programmsperre zu aktivieren. Die Zahlung erfolgte dann von Seiten des Lizenznehmers nur unter Vorbehalt und unter Hinweis auf eine Zwangslage durch die ausgesprochene Drohung.
Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Klausel für angemessen erachtet. Es gäbe nach Auffassung des BGH ein berechtigtes Interesse des Rechteinhabers, Missbrauchsgefahren vorzubeugen und dem Hersteller für alle zusätzlichen Nutzungen auch zusätzlich Vergütungen zu sichern. Den Interessen des Lizenznehmers sei Rechnung getragen, da er auch zur Nutzung auf einem leistungsstärkeren Rechner berechtigt sei, es erhöhe sich lediglich die Lizenzgebühr. Allerdings war laut BGH der Hersteller gleichwohl zur Rückzahlung der erhöhten Lizenzgebühr verpflichtet, weil die Zahlung nur unter Hinweis auf die Drohung erfolgt ist und damit die Beweislast für das Bestehen eines Anspruchs der Zahlungsempfänger trage. Zu diesem hatte der Rechteinhaber jedoch nichts Substantiiertes vorgetragen.
Zu dieser Entscheidung ist zu beachten, dass sie nur dann einschlägig sein kann, wenn die Software nur vorübergehend überlassen wurde, also eine Softwaremiete vorliegt. Wird die Software über einen Softwarelizenzvertrag verkauft, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht bei einmaliger Vergütung vereinbart wurde, wären derartige Klauseln schon deswegen unwirksam, weil der Rechteinhaber sich mit dem Verkauf des Produkts seiner Verfügungsmacht über die weitere Verwendung des Produkts begeben hat (sog.: Erschöpfungsgrundsatz).
Hersteller von Software sollten daher generell überlegen, ob sie ihre Software nicht nur zur Miete überlassen. Wie auch die vorliegende Entscheidung zeigt, hat in diesem Fall regelmäßig der Hersteller mehr Spielraum für für ihn günstige Regelungen. Nach unserer Erfahrung sind entsprechende Softwarelizenzverträge oft nicht eindeutig, so dass erst im Einzelfall mühsam ermittelt werden muss, ob ein Softwarekauf oder eine Softwaremiete vorliegt. Hier sollte jeder Hersteller möglichst über die entsprechenden Vertragsklauseln Klarheit schaffen.
Mit freundlicher Genehmigung der Schönberger Dix Rechtsanwälte
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Ihr Beitrag zu BGH: CPU-Klauseln in Softwarelizenzverträgen zulässig
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