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Autor
Dr. Bruno Dix
Herausgebende Organisation
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Beschreibung
Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs werden gerade im Internetrecht sehentlichst erwartet und daher in der Regel mit Freude zur Kenntnis genommen. Denn, obwohl oder vielleicht gerade weil sich der Gesetzgeber hier bemüht und ständig neue Gesetze erlässt, tritt die gewünschte Rechtssicherheit nicht ein. Jedes neue Gesetz beseitigt zwar einen Teil von Zweifelsfragen, wirft aber mindestens genauso viele neue auf. Erst durch höchstrichterliche Rechtssprechung werden diese Zweifelsfragen dann geklärt.
Mit um so größerem Interesse ist jetzt eine der ersten Entscheidungen des BGH zur Providerhaftung zur Kenntnis zu nehmen. In dem Verfahren war der Kläger gegen einen Internetprovider vorgegangen, der Web-Sites Dritter hostete. Von einem der Homepage-Inhaber war der Kläger mit rassistisch-neonazistischen Beschimpfungen in volksverhetzender Art und Weise sowie mit Morddrohungen belegt worden. Der Kläger ging gegen den Provider vor. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger den Internetprovider vor seinen rechtlichen Schritten auch per Fax, e-Mail und Telefonaten von den betreffenden Inhalten benachrichtigt. Nach Angaben des Klägers hatte der Provider trotz dieser Angaben weder die entsprechenden Inhalte aus dem Netz genommen noch die betroffene Seite gesperrt.
Voraussetzung der Haftung des Providers ist es zunächst, dass dieser von den beanstandeten Inhalten Kenntnis erhält. Wenn hier auch die BGH-Entscheidung zum „alten“ § 5 TDG erging, ist jedoch beachtenswert wie der BGH dieses Kriterium versteht. Der BGH lässt es nämlich ausreichen, dass der Diensteanbieter auf den beanstandenden Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen worden ist. Erfolgt ein solcher Hinweis, ist es Sache des Internetproviders rechtzeitig die entsprechenden Maßregeln zu treffen. Der Provider kann sich dann nicht mehr auf die bloße Fülle der von ihm gehosteten Informationsinhalte berufen. Es ist also Sache des Providers, hier eine funktionstüchtige Organisation aufzubauen, die es ihm ermöglicht, nach einem entsprechenden Hinweis entsprechend schnell zu handeln. Immer noch wird in Verfahren auf diese Informationsfülle hingewiesen, die dem Provider das Leben insoweit schwer macht und eine tagelange Untätigkeit des Providers rechtfertigen soll. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass nach entsprechender Information der Provider mit diesem Hinweis nicht mehr gehört wird.
Abschließend ist anzumerken, dass bis auf den angesprochenen Teilaspekt Rechtssicherheit durch das BGH-Urteil kaum gefördert wird. Denn schneller als sich die Rechtssprechung äußern kann, werden derzeit die Gesetze geändert. Das BGH-Urteil erging aufgrund des immerhin schon fünf Jahre alten § 5 TDG, der seit nunmehr knapp 1 1/2 Jahren bereits nachhaltigst geändert ist. (Aktenzeichen: VI ZR 335/02 vom 23.09.2003).
Mit um so größerem Interesse ist jetzt eine der ersten Entscheidungen des BGH zur Providerhaftung zur Kenntnis zu nehmen. In dem Verfahren war der Kläger gegen einen Internetprovider vorgegangen, der Web-Sites Dritter hostete. Von einem der Homepage-Inhaber war der Kläger mit rassistisch-neonazistischen Beschimpfungen in volksverhetzender Art und Weise sowie mit Morddrohungen belegt worden. Der Kläger ging gegen den Provider vor. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger den Internetprovider vor seinen rechtlichen Schritten auch per Fax, e-Mail und Telefonaten von den betreffenden Inhalten benachrichtigt. Nach Angaben des Klägers hatte der Provider trotz dieser Angaben weder die entsprechenden Inhalte aus dem Netz genommen noch die betroffene Seite gesperrt.
Voraussetzung der Haftung des Providers ist es zunächst, dass dieser von den beanstandeten Inhalten Kenntnis erhält. Wenn hier auch die BGH-Entscheidung zum „alten“ § 5 TDG erging, ist jedoch beachtenswert wie der BGH dieses Kriterium versteht. Der BGH lässt es nämlich ausreichen, dass der Diensteanbieter auf den beanstandenden Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen worden ist. Erfolgt ein solcher Hinweis, ist es Sache des Internetproviders rechtzeitig die entsprechenden Maßregeln zu treffen. Der Provider kann sich dann nicht mehr auf die bloße Fülle der von ihm gehosteten Informationsinhalte berufen. Es ist also Sache des Providers, hier eine funktionstüchtige Organisation aufzubauen, die es ihm ermöglicht, nach einem entsprechenden Hinweis entsprechend schnell zu handeln. Immer noch wird in Verfahren auf diese Informationsfülle hingewiesen, die dem Provider das Leben insoweit schwer macht und eine tagelange Untätigkeit des Providers rechtfertigen soll. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass nach entsprechender Information der Provider mit diesem Hinweis nicht mehr gehört wird.
Abschließend ist anzumerken, dass bis auf den angesprochenen Teilaspekt Rechtssicherheit durch das BGH-Urteil kaum gefördert wird. Denn schneller als sich die Rechtssprechung äußern kann, werden derzeit die Gesetze geändert. Das BGH-Urteil erging aufgrund des immerhin schon fünf Jahre alten § 5 TDG, der seit nunmehr knapp 1 1/2 Jahren bereits nachhaltigst geändert ist. (Aktenzeichen: VI ZR 335/02 vom 23.09.2003).
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