Der Kläger begehrte Leistungen aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach Meldung des Versicherungsfalls erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, da der Kläger im Versicherungsantrag Vorerkrankungen verschwiegen hatte. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist begann der Kläger die gerichtliche Auseinandersetzung. In der I. Instanz verteidigte sich der Versicherer nur mit dem Argument, er sei wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Erst in der II. Instanz berief sich der Versicherer auf die Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG.
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