Folgen rechtswidriger baulicher Veränderungen nach dem Wohnungseigentumsrecht (WEG).
- Unterlassung
- Beseitigung
- Wiederherstellungsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Mehrheitsbeschluss
- Anspruchsberechtigung
- Anspruchsgegner
Vor Beginn der Ausführung baulicher Veränderungen besteht ein Anspruch auf Abwehr künftiger Beeinträchtigungen, der durch Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. Steht die Vornahme der baulichen Maßnahme unmittelbar bevor, kann der bauwillige Eigentümer auch auf Unterlassung verklagt werden. Der rechtliche Anspruch ergibt sich aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Hat der bauwillige Eigentümer bereits mit dem Bau begonnen oder ihn fertiggestellt, besteht ein Anspruch auf Beseitigung, der sich aus § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 15 Absatz 3, 14 Nr. 1 WEG ergibt.
Wenn mit der Beseitigung der baulichen Maßnahme alleine der vorige Zustand nicht wieder hergestellt ist, ist ein Wiederherstellungsanspruch nach § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB begründet.
Ist ein Schaden enstanden, der auch mit der Wiederherstellung nicht behoben ist. Besteht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 249 BGB dann, wenn dem bauwilligen Eigentümer ein Verschulden zur Last fällt.
Eine Anspruchsgrundlage könnte sich auch aus einem Mehrheitsbeschluss ergeben, durch den der bauwillige Eigentümer zur Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung oder Schadensersatz verpflichtet wird. Zunächst ist der Mehrheitsbeschluss dahingehend auszulegen, ob durch ihn lediglich zur Beseitigung der Maßnahme aufgefordert wird, oder ob durch den Beschluss ein selbstständiger Schuldgrund geschaffen werden soll.
Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung geht davon aus, dass durch Mehrheitsbeschluss eine eigenständige Anspruchsgrundlage unabhängig von der gesetzlichen Situation geschaffen werden könne, wenn es um den Rückbau gehe. Die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft sei auch insoweit gegeben, als ein Eigentümer verpflichtet wird, eine bauliche Versänderung zu beseitigen. Es handele sich bei dem Problem, ob dieser Anspruch wirklich bestehe, um eine Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21 Absatz 3 WEG, weshalb Einwände dagegen nur im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens berücksichtigt werden könnten.
Die Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung und Schadensersatz kann jeder Eigentümer geltend machen, der der baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat. Fraglich ist, ob daneben die Gesamtheit der Wohnungseigentümer berechtigt ist, die Ansprüche geltend zu machen, oder die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bildet einen teilrechtsfähigen Verband, der Parteifähig ist, also vor Gericht als Beteiligter auftreten kann. Der Verband selbst ist jedoch weder Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft noch Miteigentümer des Grundstücks. Unterlassungsanspruche aus dem Miteigentum an dem Grundstück stehen nicht dem Verband zu. Die Eigentümer können jedoch durch Mehrheitsbeschluss die Verfolgung von Abwehransprüchen zu einer Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung machen und den Verband beauftragen, die den Eigentümern zustehenden Rechte in Verfahrensstandschaft gerichtlich geltend zu machen. Das hat zur Konsequenz, dass der Verband für die Eigentümer vorgehen und deren Rechte geltend machen kann.
Der Eigentümer oder Besitzer, der die bauliche Veränderung vorgenommen hat, kann als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden. Hat die Gemeinschaft den Rückbau beschlossen, dann ist auch der Sonderrechtsnachfolger verpflichtet, den Rückbau auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu dulden
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