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Autor
Dr. Bruno Dix
Herausgebende Organisation
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Beschreibung
Mit einer gewissen Beruhigung kann der Bereich des e-commerce feststellen, dass die juristischen Mühlen, mögen sie auch manchmal langsam mahlen, in
Bewegung sind und zu Ergebnissen führen.
Nach vielen Anläufen ist im letzten Jahr ein neues Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensten beschlossen worden und die Position der Nutzer verbessert worden. Ca. 400.000 Dialer-Programme sind Ende Oktober von der Regulierungsbehörde verboten worden. Ebenfalls ist von der Regulierungsbehörde eine Dialer-Datenbank online gestellt worden, in der sämtliche bei der Behörde registrierten Dialer-Programme verzeichnet sind.
Auch kann mittlerweile auf eine sich der Problematik sachgerecht annehmende Gerichtspraxis geblickt werden, die etwa (LG Kiel, 11 O 433/02) einen
Vertragsschluss bei unbewusster Einwahl mittels eines sogenannten Dialers zu Recht auch dann ablehnt, wenn der Dialer zunächst bewusst vom Nutzer heruntergeladen worden ist. Zudem wird die Beweislast für die bewusste und also Zahlungspflichten auslösende Einwahl dem Diensteanbieter auferlegt. Auch wird, etwa vom Landgericht Nürnberg-Fürth (11 S 8162/02) die Beweispflicht für die Richtigkeit der Rechnungsstellung im Hinblick auf Dialer-Dienste dem
Diensteanbieter aufgebürdet.
Tatsächlich ist es die zu Recht wahrgenommene Aufgabe der Justiz den e-commerce-Bereich von solchen schädigenden und die wirtschaftliche Entwicklung stark beeinträchtigenden Akteuren zu säubern.
Bewegung sind und zu Ergebnissen führen.
Nach vielen Anläufen ist im letzten Jahr ein neues Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensten beschlossen worden und die Position der Nutzer verbessert worden. Ca. 400.000 Dialer-Programme sind Ende Oktober von der Regulierungsbehörde verboten worden. Ebenfalls ist von der Regulierungsbehörde eine Dialer-Datenbank online gestellt worden, in der sämtliche bei der Behörde registrierten Dialer-Programme verzeichnet sind.
Auch kann mittlerweile auf eine sich der Problematik sachgerecht annehmende Gerichtspraxis geblickt werden, die etwa (LG Kiel, 11 O 433/02) einen
Vertragsschluss bei unbewusster Einwahl mittels eines sogenannten Dialers zu Recht auch dann ablehnt, wenn der Dialer zunächst bewusst vom Nutzer heruntergeladen worden ist. Zudem wird die Beweislast für die bewusste und also Zahlungspflichten auslösende Einwahl dem Diensteanbieter auferlegt. Auch wird, etwa vom Landgericht Nürnberg-Fürth (11 S 8162/02) die Beweispflicht für die Richtigkeit der Rechnungsstellung im Hinblick auf Dialer-Dienste dem
Diensteanbieter aufgebürdet.
Tatsächlich ist es die zu Recht wahrgenommene Aufgabe der Justiz den e-commerce-Bereich von solchen schädigenden und die wirtschaftliche Entwicklung stark beeinträchtigenden Akteuren zu säubern.
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