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    Kindergartenbeitrag und Kindesunterhalt

    Eric Schendel
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    Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 14.03.07 auch über die Frage zu entscheiden, inwieweit Kindergarten und sonstige Betreuungskosten für ein Kind bereits in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind oder aber entweder als Sonderbedarf oder als Mehrbedarf zusätzlich geschuldet werden.

    Dabei ist zu unterscheiden, ob der Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen, also im Interesse des Kindes, erfolgt oder um der Mutter eine teilweise Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Im letzteren Fall würde es sich um einen Anspruch des betreuenden Elternteils handeln, der im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen wäre.

    Stehen für den Kindergartenbesuch dagegen erzieherische Erwägungen im Vordergrund, handelt es sich hinsichtlich des Beitrags um einen Anspruch des Kindes. Sein angemessener Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und schließt bei einem der Erziehung noch bedürftigen Kind auch die Kosten der Erziehung ein (§ 1610 Abs. 2 BGB).

    Als Sonderbedarf, d. h. als unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf (§1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ist der Kindergartenbeitrag schon deshalb nicht zu qualifizieren, weil er regelmäßig anfällt.

    Dem gegenüber ist als Mehrbedarf der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

    Der BGH geht dabei davon aus, dass jedenfalls der Beitrag für einen halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf des Kindes begründet. Dieser halbtägige Kindergartenbesuch ist vielmehr heutzutage die Regel, sodass seine Kosten üblicherweise ab Vollendung des dritten Lebensjahres anfallen und durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gedeckt ist.


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    Autor
    • Eric Schendel
      Eric Schendel

      Studium und Referendariat in Heidelberg. Seit 1996 Zulassung zur Anwaltschaft. Von 1997 bis 2003 familienrechtliches Referat Kanzlei Bretschneider-Altgenug, Zuberer, Schendel. Seit 2001 Fachanwalt für Familienrecht (Rechtsanwaltskammer Karlsruhe). Ab 2003 Zusammenschluss zur Kanzlei Philipp, Sudmann & Schendel. Ausschließliche Tätigkeit im Familienrecht.

    Herausgebende Organisation