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Nachfolge auf den Todesfall

Knut Werner Lange
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Beschreibung
Erben sind diejenigen Personen, auf die das Vermögen des Verstorbenen nach dessen Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) übergeht. Personen, die lediglich (schuldrechtliche) Ansprüche gegen den Nachlass erwerben (z.B. Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) sind keine Erben.
Erbe kann nur sein, wer im Zeitpunkt des Erbfalls erbfähig ist. Die Erbfähigkeit ist Teil der Rechtsfähigkeit; auf die Geschäftsfähigkeit des Erben im Zeitpunkt des Erbfalls kommt es nicht an.
Dieser Beitrag erläutert welche Personen im Todesfall als Erblasser in Frage kommen und wer zur Unternehmensnachfolge berechtigt ist.
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