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Autor
Michael Felser
Beschreibung
Gemäß § 31 a StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn "die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war". Dies ist auch zulässig, jedenfalls wenn Sie keine Angabe zum Täter unter Berufung auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht machen (OVG Münster vom 23.2.1996). Die Rechtsprechung hat aber strenge Voraussetzungen für diesen erheblichen Eingriff in die Rechte des Halters aufgestellt:
1. Der Verkehrsverstoß muß erheblich sein.
2. Polizei und Verwaltungsbehörde müssen sämtliche zumutbaren Ermittlungen zur Identifizierung des Fahrers durchgeführt haben.
3. Dem Halter muß der Vorwurf gemacht werden können, an der Aufklärung des Verstoßes nicht mitgewirkt zu haben.
Abgesehen davon, daß die Führung eines Fahrtenbuches aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein kann (wegen Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie ihren Anwalt oder Steuerberater), ist das Fahrtenbuch zum einen fahrzeugbezogen und nicht fahrerbezogen. Ein Verkauf führt daher regelmäßig zur Erledigung der Auflage. Allerdings kann die Behörde auch anordnen, daß das Fahrtenbuch sich auch auf ein nach Verkauf angeschafftes Ersatzfahrzeug bezieht (OVG Münster vom 30.6.1996).
1. Der Verkehrsverstoß muß erheblich sein.
2. Polizei und Verwaltungsbehörde müssen sämtliche zumutbaren Ermittlungen zur Identifizierung des Fahrers durchgeführt haben.
3. Dem Halter muß der Vorwurf gemacht werden können, an der Aufklärung des Verstoßes nicht mitgewirkt zu haben.
Abgesehen davon, daß die Führung eines Fahrtenbuches aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein kann (wegen Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie ihren Anwalt oder Steuerberater), ist das Fahrtenbuch zum einen fahrzeugbezogen und nicht fahrerbezogen. Ein Verkauf führt daher regelmäßig zur Erledigung der Auflage. Allerdings kann die Behörde auch anordnen, daß das Fahrtenbuch sich auch auf ein nach Verkauf angeschafftes Ersatzfahrzeug bezieht (OVG Münster vom 30.6.1996).
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