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    Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches

    Michael Felser
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    Beschreibung
    Gemäß § 31 a StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn "die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war". Dies ist auch zulässig, jedenfalls wenn Sie keine Angabe zum Täter unter Berufung auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht machen (OVG Münster vom 23.2.1996). Die Rechtsprechung hat aber strenge Voraussetzungen für diesen erheblichen Eingriff in die Rechte des Halters aufgestellt:

    1. Der Verkehrsverstoß muß erheblich sein.

    2. Polizei und Verwaltungsbehörde müssen sämtliche zumutbaren Ermittlungen zur Identifizierung des Fahrers durchgeführt haben.

    3. Dem Halter muß der Vorwurf gemacht werden können, an der Aufklärung des Verstoßes nicht mitgewirkt zu haben.

    Abgesehen davon, daß die Führung eines Fahrtenbuches aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein kann (wegen Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie ihren Anwalt oder Steuerberater), ist das Fahrtenbuch zum einen fahrzeugbezogen und nicht fahrerbezogen. Ein Verkauf führt daher regelmäßig zur Erledigung der Auflage. Allerdings kann die Behörde auch anordnen, daß das Fahrtenbuch sich auch auf ein nach Verkauf angeschafftes Ersatzfahrzeug bezieht (OVG Münster vom 30.6.1996).
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    Autor
    • Michael Felser
      Michael Felser

      Herr Rechtsanwalt Michael W. Felser arbeitete nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln als Wissenschaftlicher Gutachter an der technischen Universität Chemnitz und war in der Zeit von 1990 bis 1992 als Rechtsabteilungsleiter in einem Verband tätig. Seit dem zweiten juristischen Staatsexamen ist Herr Felser Referent für verschiedene Verbände,...