Insbesondere durch die neu geschaffene Leistungsabsprache (§ 12 SGB XII) soll die Situation der leistungsberechtigten Personen sowie Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft festgelegt werden. Soweit erforderlich, ist hierzu ein Förderplan zu erstellen und einzubeziehen. Ein Scheitern der Leistungsabsprache führt regelmäßig zur Einschränkung der Leistungen (§ 39 SGB XII).
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