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Sind Verträge immer einzuhalten? - Der Messekauf

Peter Schönberger
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k. A.
Beschreibung
Oberflächlich gedacht ist ein Vertrag "unter Dach und Fach", wenn beide Vertragsparteien ihre Unterschrift darunter gesetzt haben. Nach dem römischen Grundsatz "pacta sunt servanda" oder etwas volkstümlich gesprochen "Wer schreibt, der bleibt" kann man in diesem Fall grundsätzlich davon ausgehen, dass der andere Vertagsteil auch seine Leistungsverpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag erfüllen muss. Dem ist jedoch nicht immer so:

Der Unterschrift eines Verbrauchers muss nicht in jedem Fall der Wille einer abschließend bindenden Wirkung zuerkannt werden. Verbraucher lassen sich gerne einmal etwas überrumpeln oder schließen Verträge unüberlegt ab. Diese anerkannte Tatsache führte zu verschiedenen Verbraucherschutzvorschriften, die gerade im Hinblick auf eine einheitliche europäische Rechtssprechung zunehmend zahlreicher werden. Verbraucher werden besonders geschützt bei
- dem Abschluss von Kreditverträgen
- dem Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes durch Inanspruchnahme von Fernkommunikationsmitteln
- dem Abschluss von Geschäften nach dem Haustürwiderrufsgesetz
Bei all diesen Geschäften hat der Verbraucher grundsätzlich ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht, ohne den Rücktritt besonders begründen zu müssen. Weiterhin sind in den entsprechenden Vorschriften zahlreiche Informations und Aufklärungspflichten geregelt. Hinzu kommt als besonderes "Bonbon" für den Verbraucher allgemein die Bestimmung, dass für Klagen aus einem derartigen Rechtsverhältnis das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig ist.

Was vielleicht weniger bekannt ist, ist der Umstand, dass Verträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht nur in der Privatwohnung des Verbrauchers oder in der U-Bahn abgeschlossene Verträge darstellen, sondern auch Verträge, die im Rahmen einer "Freizeitveranstaltung" abgeschlossen wurden. Für den Hersteller bzw. Verkäufer, der mit seinem Produkt an einer Messe teilnimmt und dort einen Kaufvertrag mit einem Verbraucher abschließt, ist es daher immer von besonderer Wichtigkeit zu wissen, ob die entsprechende Messe eine derartige "Freizeitveranstaltung" ist oder nicht. Messen sind zwar keine typischen Freizeitveranstaltungen. Darunter werden vor allem etwa mehrtägige Reisen oder Ausflugsfahrten zu Sportereignissen, zur Unterhaltung oder zur Erholung und Bildung, Firmenvorführungen oder sogenannte Wanderlagerveranstaltungen gefasst, andererseits können Messen unter bestimmten Umständen durchaus Freizeitveranstaltungen sein.

So hat dies etwa das Oberlandesgericht Dresden für die Mittelsachsenschau in Riesa entschieden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte nun diese Frage im Hinblick auf die Veranstaltung "Grüne Woche" 1999 in Berlin zu entscheiden. Auf dieser Messe erwarb ein Verbraucher eine Heizungsanlage zu einem Kaufpreis von immerhin 51.500,00 DM brutto für sein Privathaus. Nach Abschluss des Kaufvertrages wollte er diesen widerrufen, was der Verkäufer nicht akzeptierte. Entscheidende Frage war nun, ob bezüglich dieses Kaufvertrages das Haustürwiderrufsgesetz Anwendung findet. Das Oberlandesgericht Brandenburg verneinte dies im Hinblick auf die "Grüne Woche" und führte aus, dass von einer Freizeitveranstaltung nur dann gesprochen werden kann, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann. Unterhaltende Attraktionen allein, die Blumenarrangements, die Präsentation der Tierhaltung oder Demonstrationen von Produkten reichten hierfür noch nicht aus, denn sie dienten im wesentlichen der Darstellung der gewerblichen Leistung. Weiterhin erfolgt im Rahmen der "Grünen Woche" auch hauptsächlich eine Trennung zwischen der Präsentation der gewerblichen Leistungen und den Veranstaltungen durch Verteilung auf verschiedene Hallen.

Letztlich wird man die Abgrenzung nur schwer treffen können. Achten sollte der entsprechende Händler oder Hersteller, der seine Waren auf einer Messe präsentiert jedoch darauf, dass er im Vorfeld mit dem Veranstalter abklärt, ob diese Messe als "Freizeitveranstaltung" geplant ist und durchgeführt wird. Sofern dies auch nur der Fall sein könnte, so empfiehlt es sich in jedem Fall, die entsprechenden Kaufverträge auf die Erfordernisse des Haustürwiderrufsgesetzes hin auszurichten, also insbesondere einen getrennten und deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht vorzusehen.
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