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Vertragsschluss und Anfechtung im Internet

 
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k. A.
Beschreibung
Seit Jahren gehört es zum festen Bestand des Internetrechts, dass rechtswirksame Verträge durchaus auch per e-Mail abgeschlossen werden können. Denn, abgesehen von recht wenigen Ausnahmen, wie etwa der notariellen Beurkundungspflicht bei Grundstücksverträgen usw., können Verträge nach deutschem Recht formfrei abgeschossen werden. Dementsprechend können Verträge mündlich, telefonisch, telegraphisch oder eben auch per e-Mail abgeschlossen werden.

Erforderlich ist allerdings, dass die beiden Vertragsparteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Was gilt aber, wenn gar keine Erklärung eines Menschen, sondern eine automatisiert abgegebene e-Mail vorliegt? Und was gilt, wenn diese automatisierte Computererklärung so gar nicht abgegeben werden sollte?

Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden. Hier war auf der Internetseite eines Anbieters ein IT-System zum Verkauf angeboten worden. Das Programm, das die verschiedenen Preise auf der umfangreichen Homepage koordinierte und aktualisierte, arbeitete jedoch fehlerhaft und gab die Preise jeweils nur in Höhe von 1 % des wirklichen Verkaufspreises an. Statt 700,00 € wurden so nur 7,00 € als Preis ausgezeichnet. Ein User nutzte die Gunst der Stunde und bestellte per Mail zwei dieser Systeme zum falsch angegebenen Preis. Innerhalb kurzer Zeit wurde per automatisierter Computererklärung die Bestellung bestätigt.

Das Unternehmen stellte das Versehen in der Preisangabe bereits am nächsten Morgen fest und wies per Mail hierauf hin und verweigerte die Auslieferung zu dem geringen Preis. Es kam zum Prozess.

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass ein Vertrag auch per automatisierter e-Mail abgeschlossen werden kann. Denn auch die automatisch erstellte Computererklärung hat ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung, die hier von dem erklärenden Unternehmen veranlasst worden ist und somit auf dessen Willen zurückgeht. Dies reichte dem Gericht zur Annahme einer wirksamen Willenserklärung und damit zur Feststellung eines wirksamen Vertrages.

War aber der Vertrag dann vom Unternehmen wirksam angefochten worden? Auch ein wirksam abgeschlossener Vertrag kann dann angefochten werden, wenn die entsprechenden Erklärung nur irrtümlich abgegeben worden ist. Anerkannt sind hier die Fälle etwa des Versprechens oder Verschreibens. So wäre der Fall unproblematisch gewesen, wenn der Verkäufer 7.00 sagen wollte und lediglich irrtümlich 7 gesagt hätte.

Hier lag der Fall aber anders. Denn bei der Abgabe der automatisierten Erklärung lag aufgrund der Automatisierung ja gerade kein Irrtum vor, da die Bestellung des Kunden ja automatisch bestätigt wurde. Diese automatische Erklärung, die lediglich die Bestellung bestätigte, war als solche mit gar keiner Vorstellung verbunden. Liegt aber mangels Vorstellung auch kein Irrtum vor, kann eine Irrtumsanfechtung nicht durchgreifen und der Vertrag blieb damit unwirksam. So trug zumindest der Käufer in dem Verfahren in nicht ganz abwegiger Weise vor.

Indes wies das Oberlandesgericht noch einmal daraufhin, dass auch die automatisch erstellte Computererklärung ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung hat und somit auf einen Willen zurückgeht. Dieser Wille des Unternehmens war für den User erkennbar darauf gerichtet, den Kaufvertrag auf der Basis der vom Unternehmen vorgegebenen Preise abzuschließen. Die Angabe der Preise war jedoch durch das Preisangabeprogramm fehlerhaft angegeben worden. Dieser Fehler in der Preisangabe, so führte das Gericht aus, setzte sich in der automatisierten Bestätigungsmail fort. Kurz: irgendwo bei der Programmierung des Preisangabeprogramms war es zu einem Fehler gekommen, der sich bis in den Vertrag fortsetzte. Dies reicht dem Gericht als „Irrtum“aus.

Aus diesem Grund ließ das Oberlandesgericht die Anfechtung dieser Mail durchgehen. Der ursprünglich wirksame Vertrag wurde durch die nachträgliche Anfechtung des Unternehmens aufgehoben.
Die Entscheidung zeigt sehr anschaulich, wie durchaus problematisch und schwierig die Übertragung der rechtlichen Grundsätze der Willenserklärungen auf automatisierte Verfahren sind. Zu letztlich ganz befriedigenden Ergebnissen führen sie in der Regel wie auch im vorliegenden Fall nicht.
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Autor
  •  
    Dr. Bruno Dix

    Nach Studium, Promotion und Referendariat in Bonn, Köln und Madras, Eintritt Anfang 1994 in eine auf EDV-Recht ausgerichtete Kanzlei in Köln. Zunächst schwerpunktmäßige anwältliche Tätigkeit im EDV-Recht. Ab 1997 schwerpunktmäßig Internetrecht. Anfang 2000 Gründung einer eigenen auf Internet- und Marketingrecht spezialisierten Kanzlei mit Herrn Kollegen...