Insbesondere durch die neu geschaffene Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) soll die Sicherstellung des Lebensunterhalts und die Integrationschancen von ca. 3,3 Millionen Erwerbsfähigen und ihren Familien erreicht werden. Sie enthält Bestimmungen, welche Leistung der Erwerbsfähige erhält, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen und in welcher Form er diese nachweisen muss. Ein Scheitern der Eingliederungsvereinbarung führt regelmäßig zur Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II (§ 31 SGB II). Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Sozialämter wurden die sog. Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II) in den Job-Centern errichtet, die insbesondere Arbeitslosengeld II- und Widerspruchsbescheide erlassen.
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