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Autor
Michael Felser
Beschreibung
Seit dem 1. März 1998 muß der Führerschein bei Verhängung eines Fahrverbotes nicht sofort nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheides bei der Verwaltungsbehörde abgegeben werden, sondern zu einem von Ihnen wählbaren Zeitpunkt innerhalb der nächsten 4 Monate ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Dadurch soll die Flut der Einsprüche eingedämmt werden, die nur mit dem Ziel eingelegt wurden, den Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins in den Urlaub zu legen. Die neue Regelung gilt jedoch nur, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen sogenannten Ersttäter handelt (es darf innerhalb der letzten 2 Jahre kein Fahrverbot ausgesprochen worden sein) und diese Anordnung im Bußgeldbescheid bzw. im Bußgeldurteil des Amtsgerichts ausdrücklich aufgeführt ist.
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