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    Zeitpunkt der Führerscheinabgabe nach Verhängung eines Fahrverbots

    Michael Felser
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    Beschreibung
    Seit dem 1. März 1998 muß der Führerschein bei Verhängung eines Fahrverbotes nicht sofort nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheides bei der Verwaltungsbehörde abgegeben werden, sondern zu einem von Ihnen wählbaren Zeitpunkt innerhalb der nächsten 4 Monate ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Dadurch soll die Flut der Einsprüche eingedämmt werden, die nur mit dem Ziel eingelegt wurden, den Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins in den Urlaub zu legen. Die neue Regelung gilt jedoch nur, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen sogenannten Ersttäter handelt (es darf innerhalb der letzten 2 Jahre kein Fahrverbot ausgesprochen worden sein) und diese Anordnung im Bußgeldbescheid bzw. im Bußgeldurteil des Amtsgerichts ausdrücklich aufgeführt ist.
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    Autor
    • Michael Felser
      Michael Felser

      Herr Rechtsanwalt Michael W. Felser arbeitete nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln als Wissenschaftlicher Gutachter an der technischen Universität Chemnitz und war in der Zeit von 1990 bis 1992 als Rechtsabteilungsleiter in einem Verband tätig. Seit dem zweiten juristischen Staatsexamen ist Herr Felser Referent für verschiedene Verbände,...