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Zulässigkeit von Deep-Links

 
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k. A.
Beschreibung
Nachdem der BGH vor knapp einem Jahr den grundsätzlich sehr eng gefassten Bereich der Zulässigkeit von elektronischen Pressespiegeln deutlich ausgedehnt hat, entschied er nunmehr unter dem Aspekt “Deep-Link” inhaltlich in die gleiche Richtung, ohne allerdings diesen Bezug transparent zu machen.

Anders als die herkömmlichen Links, die insgesamt auf ein Internetangebot verweisen und hier zumeist auf die Eingangsseite führen, wird durch einen Deep-Link eine ganz spezielle Unterseite eines Internetangebotes angesteuert. Handelt es sich um Presseportale, kann über einen Deep-Link unmittelbar ein spezieller Artikel erreicht werden. Der Nutzer braucht sich also seinen Weg nicht durch das gesamte Portal zu suchen. Insbesondere muss er nicht die werbeträchtige Eingangsseite passieren.

Völlig zutreffend hat der BGH die Zulässigkeit solcher Deep-Links bestätigt.

Zwar hatte der die Zeitschriften „Handelsblatt“ und „DM“ herausgebende Verlag eingewandt, ihm entgingen durch diese Deep-Links wichtige Werbeeinnahmen, da hierdurch die erste Seite der Internetangebote umgangen werde. Auch hatte er urheberrechtliche Bedenken geltend gemacht.

Zutreffend wies jedoch der BGH darauf hin, dass derjenige, der Inhalte öffentlich ins Internet stellt, nicht nur mit einer Verlinkung, sondern auch mit einer Verlinkung im Wege sog. Deep-Links rechnen muss. Auch eine Urheberrechtsverletzung kann durch diese Art und Weise der Verlinkung nicht gegeben werden. Ein Anspruch, dass stets die erste Seite angesteuert werden muss, lässt sich so auch nicht aus dem Urhebergesetz herleiten.

Zutreffend wies zudem der BGH darauf hin, dass ohne entsprechende Suchfunktionen das Internet nahezu kaum überschaubar und damit auch nur schwer nutzbar wäre.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Soweit der Deep-Link nicht selbst in rechtswidriger Art und Weise, etwa zur Täuschung des Nutzers oder ähnliches, gesetzt ist, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Deep-Links nicht, wie bereits zu ähnlichen Verfahren der Vorinstanzen in unserem Jusletter Nr. 21, Beitrag 2, dargelegt worden ist.
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Autor
  •  
    Dr. Bruno Dix

    Nach Studium, Promotion und Referendariat in Bonn, Köln und Madras, Eintritt Anfang 1994 in eine auf EDV-Recht ausgerichtete Kanzlei in Köln. Zunächst schwerpunktmäßige anwältliche Tätigkeit im EDV-Recht. Ab 1997 schwerpunktmäßig Internetrecht. Anfang 2000 Gründung einer eigenen auf Internet- und Marketingrecht spezialisierten Kanzlei mit Herrn Kollegen...