Wer im Internet surft, kann sich durch Einsatz entsprechender "Werkzeuge" vor einer Kontrolle seines Verhaltens schützen. Wie ist es nun zu bewerten, wenn man dies als Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung seines Arbeitsplatzrechners tut? Kann und darf das tatsächlich ein Grund für eine fristlose Kündigung sein?
Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist inzwischen bekanntermaßen auch in (arbeits)rechtlicher Hinsicht ein "Dauerbrenner". Was auch einleuchtet, dokumentiert es doch lediglich die zunehmende Durchdringung des Arbeitsalltags mit Informations- und Kommunikationstechnik (IKT). Dass es dabei häufig ein "natürliches" Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gibt, ist ebenso bekannt. Und so verwundert es wenig, dass auch die Anlässe für rechtliche Klärungen auf diesem Gebiet nicht nur zahl-, sondern auch facettenreicher werden.
So ging es in dem Anfang 2006 durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG, Urteil vom 12.1.2006, 2 AZR 179/05 = http://tinyurl.com/2eawvf) erstmals um eine unerlaubte Privatnutzung des Internet, die dem - daraufhin gekündigten - Arbeitnehmer konkret nicht nachgewiesen werden konnte.
Konkret zum Verhängnis wurde dem Arbeitnehmer dort letztlich weniger das unerlaubte "Surfen" im World-Wide-Web als vielmehr sein Verstoß gegen das Verbot, selbst Software auf den Arbeitsplatzrechner zu laden:
Ein Angestellter eines Öffentlichen Arbeitgebers hatte seinen mit Internetzugang versehenen Arbeitsplatz-PC während der Dienstzeit auch privat genutzt. Der Umfang dieser Nutzung ließ sich im Nachhinein allerdings nicht mehr feststellen, da der Angestellte auf seinem Rechner eine Anonymisierungs-Software installiert hatte. Dadurch war es unmöglich geworden, seinen Internet-Datenverkehr - und somit auch den Umfang der privaten Nutzung - nachzuvollziehen.
Entdeckt wurde das Ganze wohl eher zufällig: Nachdem es auf dem Rechner des später Gekündigten wegen einer defekten Festplatte wiederholt zu Störungen gekommen war, wurde eine neue Festplatte eingebaut. Bei einer späteren Nachkontrolle des Rechners fand man dann heraus, dass der Arbeitnehmer die Anonymisierungs-Software installiert hatte, und zwar sowohl auf der ausgetauschten defekten als auch auf der neuen Festplatte. Außerdem wurde festgestellt, dass sich auf beiden Festplatten im "Favoriten-Ordner" des Browsers eine Reihe privat genutzter Internet-Adressen befanden - unter anderem Links zu einem Bau-Ratgeber, zu einem Flugreisen-Buchungsportal, zu Informationsseiten über die Nordsee und den Gardasee sowie zu einer Anwalts-Suchmaschine.
Für die Dienststelle galten und gelten Dienstanweisungen für den PC-Einsatz sowie für die Nutzung des Internet. Demnach durfte nur dienstliche Software eingesetzt und der Rechner insgesamt nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. Darüber hinaus gab es eine auch dem Angestellten bekannte "Dienstvereinbarung zur Nutzung des elektronischen Dokumentenaustausches mit E-Mail, des Internets und Intranets sowie des Telefax", in der Personalrat und Dienststelle vereinbart hatten, dass "eine Softwareinstallation auf den Dienstrechnern nicht zulässig und auch eine private Nutzung des Internets grundsätzlich unzulässig" sei.
Der öffentliche Arbeitgeber - eine Verwaltungsbehörde - nahm den Vorgang daher zum Anlass, den Angestellten ohne Abmahnung fristlos (und "hilfsweise" auch ordentlich zum nächstmöglichen Termin) zu kündigen.
Der Standpunkt des Arbeitgebers: Zwar könne man aufgrund der installierten Anonymisierungssoftware nicht mehr im Einzelnen genau nachvollziehen, auf welche Internet-Adressen der Arbeitnehmer wie lange privat zugegriffen habe. Die Speicherung einer Vielzahl privater Adressen lasse aber den Rückschluss zu, dass der Rechner umfangreich für private Zwecke während der Arbeitszeit genutzt wurde. Außerdem berief sich der Dienstherr darauf, dass mit der wiederholten Installation der Anonymisierungs-Software auf dem Dienstrechner wegen des dem Angestellten bekannten Verbots der privaten Nutzung und vor allem der eigenmächtigen Installation von Software die arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblichem Maße verletzt worden seien, dass vor dem Ausspruch der Kündigung keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei. Durch diese Handlungen habe der Angestellte das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, vor allem weil er sich durch die Installation einer Anonymisierungssoftware bewusst einer arbeitgeberseitigen Kontrolle der Internetnutzung entzogen habe.
Und schließlich machte der Arbeitgeber noch eine Gefährdung der Sicherheit seiner IKT-Systeme geltend: Durch das Programm JAP sei die Firewall des Dienststellen-Netzwerks umgangen worden, weshalb die Gefahr bestanden habe, dass die gesamte IKT der Dienststelle durch die Installation dieser privaten Software beschädigt werde.
Während die Vorinstanzen zugunsten des Gekündigten entschieden hatten, hob das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg jedenfalls teilweise auf und verwies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung dorthin zurück.
Bedeutung erlangt die Entscheidung insbesondere mit Blick auf die im arbeitsrechtlichen Schrifttum, aber auch in der arbeitsgerichtlichen Instanzrechtsprechung seit längerem konträr geführten Diskussion über die Sozialadäquanz der privaten Internetnutzung. Das Urteil des BAG wird man als Absage an die Stimmen werten müssen, die eine geringfügige Internetnutzung nicht als arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß ansehen.
Die Urteilsbegründung läßt allerdings einen Aspekt völlig unerwähnt, der eine wichtige Rolle spielt: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers, das anerkanntermaßen auch am Arbeitsplatz nicht ersatzlos wegfällt, sondern mit den Interessen des Arbeitgebers angemessen in Einklang zu bringen ist.
Dass der Wunsch eines Arbeitnehmers, beim Surfen im Internet keine von jedermann nachvollziehbaren Spuren zu hinterlassen, durchaus in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt, sollte bei der Prüfung eines arbeitsrechtlichen Pflichtverstoßes nicht völlig aus dem Blickfeld geraten.
In der Argumentation des BAG jedenfalls wird die Verwendung einer Anonymisierungs- Software ausschließlich auf die dem Arbeitnehmer unterstellte "feindliche" Zielrichtung gegenüber dem Arbeitgeber reduziert - und das, obwohl das Gericht selbst erkennt, dass durch den fraglichen Softwareeinsatz alle Dritten (und dabei eben auch - aber nicht vorrangig nur - der Arbeitgeber) die Web-Nutzung nicht mehr nachvollziehen können.
Spätestens, wenn man sich die Rechtsprechung zur "Parallelproblematik" bei der privaten E-Mail- oder Telefonnutzung am Arbeitsplatz einmal näher vor Augen führt, und die dort anerkannten Grundsätze auf den hier diskutierten Fall überträgt, dürfte klar werden, dass die Dinge durchaus nicht so einfach liegen, wie das BAG sie hier angesichts der konkreten Umstände fürs Erste zeichnen konnte...
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