1. Wegen der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind Vertragsstrafenabreden auch in vorformulierten Arbeitsverträgen grundsätzlich zulässig und verstoßen nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB.
2. Eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nicht antritt oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig beendet, ist zulässig, wenn die Vertragsstrafe die Vergütung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist nicht übersteigt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 645/09
Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht können Sie hier bestellen.
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