Im Zweifel ist bei der Abgrenzung zwischen Dienst- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Auslegung Vorzug zu geben, die die Nichtigkeit des Vertrages vermeidet. Jedenfalls ist von einem Dienstvertrag auszugehen, wenn der Auftragnehmer nicht im Besitz einer Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist.
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