1 Das BEM – ein „Suchprozess“
Jeder Arbeitgeber ist gem. § 84 Abs. 2 SGB IX unabhängig von seiner Betriebsgröße verpflichtet, ein BEM durchzuführen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Er muss mit dem Mitarbeiter und den im Gesetz genannten Stellen prüfen, ob und durch welche Schritte die Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen sich einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen lässt. Ziel ist es, den häufig oder lang Erkrankten wiedereinzugliedern und so eine krankheitsbedingte Kündigung zu vermeiden. Das Motto lautet: Prävention statt Kündigung. Durch Früherkennung und rechtzeitige Intervention sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Arbeitnehmer wieder auf seinem bisherigen Arbeitsplatz einzugliedern (vgl. z. B. Stück, MDR 2010, S. 1235). Der Gesetzeszweck eines BEM ist offensichtlich, seine praktische Umsetzung jedoch schwierig. Dem BAG zufolge ist das BEM ein „Suchprozess“, der „verlaufs- und ergebnisoffen“ ist (Urt. v. 10.12.2009 – 2 AZR 198/09, NZA 2010, S. 639).
Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht können Sie hier bestellen
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