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Bewerbungsfrist und Ausschreibungsdauer - Das BAG setzt Rahmenbedingungen

HUSS-MEDIEN GmbH
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Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine inner- oder außerbetriebliche Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist versieht und wie lange diese ggf. sein soll. Verzichtet er darauf, kann er an sich eine ausgeschriebene Stelle so zügig besetzen, wie es den Umständen entsprechend möglich bzw. nötig ist, um einen qualifi zierten Bewerber zu gewinnen. Die entsprechende unternehmerische Freiheit ist indessen nicht grenzenlos: Aktuelle Rechtsprechung des BAG zeigt, dass sich aus dem BetrVG und aus dem AGG gewisse Rahmenbedingungen ergeben, die das Unternehmen beachten muss.

1 Betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben
Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Diese Regelung, die der Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarkts dient, wird fl ankiert durch § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG: Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Einstellung oder Versetzung verweigern, wenn „eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist“. Als unterblieben ist auch eine unzureichende Ausschreibung anzusehen.

Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht können Sie hier bestellen
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