1 Betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben
Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Diese Regelung, die der Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarkts dient, wird fl ankiert durch § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG: Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Einstellung oder Versetzung verweigern, wenn „eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist“. Als unterblieben ist auch eine unzureichende Ausschreibung anzusehen.
Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht können Sie hier bestellen
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