Compliance-Organisation
Der Begriff Compliance stammt aus dem amerikanischen Rechtskreis und umschreibt das ordnungsgemäße Verhalten und die unternehmerische Gesetzestreue in ihrer Gesamtheit, vgl. zum Thema auch Maschmann, AuA 2/09, S. 72 ff. Mittlerweile verwendet auch der deutsche Gesetzgeber diesen Begriff, bspw. im deutschen Corporate Governance Codex und im Wertpapierhandelsgesetz. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht die Einrichtung einer Art Compliance Officer – nämlich des Datenschutzbeauftragten – vor, vgl. Sauer, AuA 9/09, S. 514 f., in diesem Heft. Auch das Arbeitssicherheitsgesetz enthält die Verpflichtung, eine entsprechende Fachkraft zur Arbeitssicherheit zu bestellen.
Der Gedanke der bestmöglichen Organisation des Unternehmens, um Gesetzestreue sicherzustellen und damit Haftung und Kosten zu vermeiden, beschränkt sich aber nicht auf diese punktuellen rechtlichen Erfordernisse. Widmet sich das Unternehmen auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten dem Thema der Compliance, so empfiehlt sich ein „Fahrplan“: Zunächst einmal sollte die Personalabteilung die für das Unternehmen größten Haftungsrisiken identifizieren. Im nächsten Schritt muss sich der Arbeitgeber fragen, wie er diese Risiken vermeidet oder minimiert und rechtskonformes Verhalten durchsetzen kann. Letzter Schritt ist dann die Ahndung von Regelverstößen mit entsprechenden Maßnahmen.
Der Arbeitgeber, der eine arbeitsrechtliche Compliance-Organisation errichtet, hat verschiedene Ziele vor Augen: Sie soll arbeitsrechtliche Risiken vermeiden, insbesondere die Haftung des Unternehmens oder Einzelner beschränken, und negative Schlagzeilen verhindern. Eine konsequente Umsetzung benötigt die Entwicklung eines Best-Practice-Standards und das Zentralisieren von Meldungen über Compliance-Verstöße.
Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht - Personal-Profi können Sie hier bestellen.
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