Die Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf das Arbeitsrecht und die Personalarbeit der Unternehmen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt) ist am 18.08.2006 in Kraft getreten. Die Schutzwirkungen des AGG erstrecken sich nahezu auf alle privatrechtlichen Vertragsbeziehungen. Vor allem aber werden sämtliche Bereiche des Arbeitslebens erfasst.
Für den Arbeitgeber bringt das aus dem AGG resultierende Verbot der Benachteiligung zahlreiche Konsequenzen mit sich. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu treffen. Andernfalls drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Betroffenen. Im Falle einer Benachteiligung können sowohl Betriebsräte als auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsgerichtlich gegen die Benachteiligung vorgehen. Außerdem werden spezielle Antidiskriminierungsverbände errichtet. Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Wer der Ansicht ist, wegen eines im Gesetz genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
Hieraus ergeben sich wichtige Fragen für die Ausrichtung der Personalarbeit. Muss diese komplett umgestaltet werden? Für welche Bereiche das gilt, warum dies notwendig ist und welche Anforderungen und Kriterien für die Personalarbeit zukünftig entscheidend sind, beleuchtet dieser Roundtable.
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