Westliche Investoren äußern regelmäßig den Wunsch, auch in Russland möglichst viele Fragen dem heimischen, meist deutschen Arbeitsrecht zu unterwerfen. Vor einem solchen Vorgehen ist allerdings zu warnen. Bei einer unselbstständigen Tätigkeit, die ein Beschäftigter in Russland ausübt, gilt stets das russische Arbeitsrecht. Auf den Sitz des Arbeitgebers oder die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers kommt es nicht an. Damit unterliegen auch Verträge mit aus der Heimat in russische Tochtergesellschaften und Niederlassungen entsandten Mitarbeitern zwingend dem russischen Recht (vgl. zur Entsendung Balashova/Wedde, AuA 2/08, S. 82 ff.). Ein anderes Recht im Vertrag zu vereinbaren, ist aus russischer Sicht unwirksam.
Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht - Personal-Profi können Sie hier bestellen.
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