Der Fall:
Der Mitarbeiter war Vertriebsmitarbeiter eines Computerunternehmens. Ihm war von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Dieser bemängelte unter anderem, dass der Gekündigte die Kunden nicht intensiv genug beraten habe.
Mit dem Ausspruch der Kündigung wurde der Mitarbeiter außerdem von der weiteren Arbeit freigestellt. Gegen diese Freistellung wehrte sich der Mitarbeiter im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Mitarbeiters zurück und gab dem ArbeitgeberRecht. Grundsätzlich besteht zwar ein Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Ist das Arbeitsverhältnis jedoch „erheblich gestört“ und dauert die Freistellung nicht länger als 3 Monate, muss nach Ansicht der Richter zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden werden.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main,
Urteil vom 12.06.2006,
Aktenzeichen: 22 Ga 127/06
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