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Autor
Michael Felser
Beschreibung
Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich an sommerheißen Tagen, ob Arbeitnehmer ab einer bestimmten Außentemperatur hitzefrei verlangen können. Durch hohe Temperaturen, aber auch die damit einhergehenden Ozonwerte, sind besonders Wald- und Bauarbeiter gefährdet. Die Arbeitsstättenverordnung regelt in § 9 Abs.2 , daß unmittelbare Sonneneinstrahlung durch lichtgebende Flächen (Fenster, Oberlichter) verhindert werden muß. Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung müssen Arbeitsplätze, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, im Rahmen des betrieblich möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden. Es gibt daher Kommentare zum Arbeitsschutz, die eine Arbeitszeit von höchstens 6 Stunden bei einer Effektivtemperatur von 27 - 29°C bzw. eine Arbeitszeit von höchstens 4 Stunden bei einer Effektivtemperatur von 29 - 31°C für zulässig halten. Bei einer Effektivtemperatur zwischen 31 - 35°C dürfen danach nur noch Notfallarbeiten durchgeführt werden.
Im Bergbau hält man neben den gesetzlichen Pausen zusätzliche bezahlte Pausen von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 - 30°C und von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30°C für angemessen.
Es hängt jedenfalls immer von den Temperaturen am konkreten Arbeitsplatz und nicht von der Außentemperatur ab, ob eine Arbeitsbefreiung in Betracht kommt. Auch nach Meinung des DGB besteht aber ein genereller rechtlicher Anspruch auf "Hitzefrei" ab bestimmten Außentemperaturen nicht. Arbeitgeber sollten jedoch bedenken: Die Konzentrationsfähigkeit der Mitarbeiter läßt zwangsläufig nach, die Fehlerhäufigkeit nimmt zu. Gesundheitsschäden bei Mitarbeitern darf ein Chef auf keinen Fall in Kauf nehmen. Auf Ältere, Schwangere, Schwerbehinderte oder Gesundheitsgeschädigte ist daher besondere Rücksicht zu nehmen.
Besser sieht die Rechtslage in Betrieben mit Betriebsrat aus: dieser hat nach § 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG über Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Vernünftige Initiativvorschläge, auch zum "Hitzefrei" kann der Betriebsrat vor die Einigungsstelle bringen.
Im Bergbau hält man neben den gesetzlichen Pausen zusätzliche bezahlte Pausen von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 - 30°C und von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30°C für angemessen.
Es hängt jedenfalls immer von den Temperaturen am konkreten Arbeitsplatz und nicht von der Außentemperatur ab, ob eine Arbeitsbefreiung in Betracht kommt. Auch nach Meinung des DGB besteht aber ein genereller rechtlicher Anspruch auf "Hitzefrei" ab bestimmten Außentemperaturen nicht. Arbeitgeber sollten jedoch bedenken: Die Konzentrationsfähigkeit der Mitarbeiter läßt zwangsläufig nach, die Fehlerhäufigkeit nimmt zu. Gesundheitsschäden bei Mitarbeitern darf ein Chef auf keinen Fall in Kauf nehmen. Auf Ältere, Schwangere, Schwerbehinderte oder Gesundheitsgeschädigte ist daher besondere Rücksicht zu nehmen.
Besser sieht die Rechtslage in Betrieben mit Betriebsrat aus: dieser hat nach § 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG über Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Vernünftige Initiativvorschläge, auch zum "Hitzefrei" kann der Betriebsrat vor die Einigungsstelle bringen.
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