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Beschreibung
Man unterscheidet die sog. ordentliche und die außerordentliche K. Die ordentliche K. ist regelmäßig an eine bestimmte Frist und oftmals an sonstige gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Voraussetzungen gebunden; sie kann auch für eine bestimmte Zeit vertraglich ganz ausgeschlossen werden (z.B. Mietverhältnis auf 5 Jahre), sofern hierin keine Sittenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen ist. Daneben gibt die außerordentliche K. das Recht, ein Vertragsverhältnis i.d.R. ohne Einhaltung einer Frist (fristlose Kündigung (§ 626 BGB), vielfach aber erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung, zu lösen. Die Voraus-setzungen für eine außerordentliche K. sind gleichfalls bei den einzelnen Vertragsverhältnissen verschieden; gemeinsam ist jedoch allen, daß ein wichtiger Grund, der in einzelnen Fällen gesetzlich konkretisiert ist, vorliegen muß, der unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse (auch des Gegners) nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses ‑ bis zum nächs
ten ordentlichen K.termin ‑ dem Kündigenden nicht mehr zumutbar erscheinen läßt (vgl. § 626 I BGB). Die außerordentliche K. muss innerhalb einer bestimmten Frist ab Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden (z.B. bei einem Dienst- oder Arbeitsverhält-nis innerhalb von 2 Wochen),sonst wird das Kündigungsrecht verwirkt (vgl. § 626 II BGB).
ten ordentlichen K.termin ‑ dem Kündigenden nicht mehr zumutbar erscheinen läßt (vgl. § 626 I BGB). Die außerordentliche K. muss innerhalb einer bestimmten Frist ab Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden (z.B. bei einem Dienst- oder Arbeitsverhält-nis innerhalb von 2 Wochen),sonst wird das Kündigungsrecht verwirkt (vgl. § 626 II BGB).
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