Geringfügige Beschäftigungen ‑ die so genannten Mini-Jobs
Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwei verschiedene „geringfügige
Beschäftigungen“ oder kurz „Mini-Jobs“:
Es spielt keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis befristet oder auf Dauer angelegt ist. Eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit besteht nicht.
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