Neue Spielregeln - Nach dem Beschäftigungschancengesetz
Ein Fachbeitrag von Christian M. Böhnke und RA Sebastian W. KreuzigerDen Abschluss eines Interessenausgleichs kann man auch in einer Einigungsstelle nicht erzwingen. Entsprechende Verhandlungen zu führen, ist aber schon im Sinne einer mitarbeiterorientierten Führungskultur sowie rechtlich im Interesse des Unternehmens, um Ansprüche betroffener Mitarbeiter auf Nachteilsausgleich auszuschließen, § 113 Abs. 3 BetrVG. Abgesehen von bestimmten Fällen des reinen Personalabbaus – vgl. § 112a BetrVG – sind Sozialpläne hingegen grundsätzlich erzwingbar. Bei ihrer Entscheidung sollte die Einigungsstelle insbesondere die im SGB III vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
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