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Autor
Michael Felser
Beschreibung
Arbeitsrechtliche Probleme kann es vor allem bei alkoholbedingten Ausfällen oder Ungeschicklichkeiten geben. Während letztere unbedenklich sind, wenn man sich sofort oder am nächsten Arbeitstag entschuldigt, können "Ausfälle", vor allem bei nachhaltigem Ausfall der Erinnerungsvermögens, arbeitsrechtliche Probleme nach sich ziehen.
Berufsanfänger sollten sich wegen möglicherweise fehlender Einblicke und Erfahrungen in die Unternehmenskultur sicherheitshalber zurückhalten. Je nach Unternehmen kann der "Steifefaktor" ein Vielfaches des aus dem Studium bekannten Vergnügungsfaktors betragen. Überlegen Sie also genau, ob Sie die Jackonummer, die Ihre Kommilitonen und Sie immer so geliebt haben und die der Höhepunkt jeder Institutsweihnachtsfeier war, auch bei Ihrem neuen Brötchengeber, einer deutschen Großbank etwa, einsetzen sollten.
Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können, auch wenn Sie nicht am Arbeitsplatz, sondern auf der Weihnachtsfeier erfolgen, zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Nachdem ein Kollege auf einer Weihnachtsfeier andere als "Wichser", "Arschloch" bezeichnet hatte und auch den Stinkefinger nicht zu zeigen vergaß, hielt das Landesarbeitsgericht Hamm sogar eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt (LAG Hamm, Urteil v. 30.06.2004, Az.: 18 Sa 836/04).
Das Bundesarbeitsgericht bejaht eine außerordentliche Kündigung, wenn ein Mitarbeiter in Anwesenheit anderer Arbeitnehmer auf der Betriebsfeier dem Geschäftsführer erklärt, dieser habe ihm nichts zu sagen und er sei nicht bereit, dessen Weisungen zu befolgen (BAG, Urteil v. 06.02.1997, Az.: 2 AZR 38/96). Das gilt erst recht, wenn der betreffende Arbeitnehmer auf der Feier die Autorität des Arbeitgebers mit Beschimpfungen wie "Betrüger, Gauner und Halsabschneider" untergräbt, so das Bundesarbeitsgericht.
Kommentierende Buhrufe bei der Rede des Chefs reichen nach Ansicht der Rechtsprechung aber nicht für eine Kündigung aus, anders, wenn man seine Meinung mit einem "Arschloch" verdeftigt.
Wenn dagegen der Abteilungsleiter sich am nächsten Arbeitstag beleidigt fühlt, weil er von seinen Untergebenen geduzt wird, ist das sein Problem, wenn er das auf der Weihnachtsfeier angeboten hat. Es droht also kein Abmahnung. Allerdings muss man seinen Wunsch respektieren, zukünftig doch wieder gesiezt zu werden. Erst wenn man dann weiterduzt, wird es arbeitsrechtlich kritisch.
Berufsanfänger sollten sich wegen möglicherweise fehlender Einblicke und Erfahrungen in die Unternehmenskultur sicherheitshalber zurückhalten. Je nach Unternehmen kann der "Steifefaktor" ein Vielfaches des aus dem Studium bekannten Vergnügungsfaktors betragen. Überlegen Sie also genau, ob Sie die Jackonummer, die Ihre Kommilitonen und Sie immer so geliebt haben und die der Höhepunkt jeder Institutsweihnachtsfeier war, auch bei Ihrem neuen Brötchengeber, einer deutschen Großbank etwa, einsetzen sollten.
Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können, auch wenn Sie nicht am Arbeitsplatz, sondern auf der Weihnachtsfeier erfolgen, zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Nachdem ein Kollege auf einer Weihnachtsfeier andere als "Wichser", "Arschloch" bezeichnet hatte und auch den Stinkefinger nicht zu zeigen vergaß, hielt das Landesarbeitsgericht Hamm sogar eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt (LAG Hamm, Urteil v. 30.06.2004, Az.: 18 Sa 836/04).
Das Bundesarbeitsgericht bejaht eine außerordentliche Kündigung, wenn ein Mitarbeiter in Anwesenheit anderer Arbeitnehmer auf der Betriebsfeier dem Geschäftsführer erklärt, dieser habe ihm nichts zu sagen und er sei nicht bereit, dessen Weisungen zu befolgen (BAG, Urteil v. 06.02.1997, Az.: 2 AZR 38/96). Das gilt erst recht, wenn der betreffende Arbeitnehmer auf der Feier die Autorität des Arbeitgebers mit Beschimpfungen wie "Betrüger, Gauner und Halsabschneider" untergräbt, so das Bundesarbeitsgericht.
Kommentierende Buhrufe bei der Rede des Chefs reichen nach Ansicht der Rechtsprechung aber nicht für eine Kündigung aus, anders, wenn man seine Meinung mit einem "Arschloch" verdeftigt.
Wenn dagegen der Abteilungsleiter sich am nächsten Arbeitstag beleidigt fühlt, weil er von seinen Untergebenen geduzt wird, ist das sein Problem, wenn er das auf der Weihnachtsfeier angeboten hat. Es droht also kein Abmahnung. Allerdings muss man seinen Wunsch respektieren, zukünftig doch wieder gesiezt zu werden. Erst wenn man dann weiterduzt, wird es arbeitsrechtlich kritisch.
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