Bei der Anpassung von Betriebsrenten kann es auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns nur ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten auf das Tochterunternehmen „durchschlagen“.
BAG, Urteil vom 10. Februar 2009 – 3 AZR 727/07
Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht - Personal-Profi können Sie hier bestellen.
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