Auch auf solchen Weihnachtsfeiern, die außerhalb des Betriebes und außerhalb der Arbeitszeit angesetzt sind, ist man gegen Unfälle versichert. Entscheidend ist nur, dass die Feier vom Unternehmen organisiert und durchgeführt oder gebilligt und gefördert wird, z.B. durch die Übernahme der Getränke- und Verzehrkosten oder entsprechende Freistellung von der Arbeitspflicht.
Oder wie es die Rechtsprechung sagt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen o. ä. Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist dann zu rechtfertigen, wenn die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient.
Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient.
Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich."
Bei privaten Feiern mit Ihren Kollegen ohne Unterstützung oder Förderung durch den Arbeitgeber tritt die Unfallversicherung im Falle des Falles dagegen nicht ein.
Unfallschutz gibt es also nicht für die private Weihnachtsfeier im Kollegenkreis, selbst wenn diese im Betrieb stattfindet. Bei einer offiziellen Firmenweihnachtsfeier ist auch der Heimweg versichert. Schwierig kann es werden, wenn die Veranstaltung sich langsam auflöst und eine Gruppe sich entscheidet, "weiterzuziehen". Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht nur solange, wie die offizielle Feier geht.
Das Sozialgericht Frankfurt hat deshalb entschieden, dass der Unfallschutz jedenfalls solange gilt, wie noch Vorgesetzte anwesend sind (Sozialgericht Frankfurt, Urteil v. 24.01.2006 Az.: S 10 U 2623/03). Im entschiedenen Fall war ein Mitarbeiter gegen 3 Uhr nach Alkoholkonsum eine Treppe hinuntergestürzt. Die meisten Arbeitnehmer waren bereits kurz nach 1 Uhr nach Hause gegangen. Die Richter waren der Ansicht, dass üblicher Alkoholgenuss auf der Weihnachtsfeier nicht vorwerfbar sei und Arbeitnehmer die Veranstaltung auch nicht vor den Verantwortlichen verlassen müssten. Lebensnah haben die Frankfurter Richter entschieden, dass die Veranstaltung bis zum offiziellen Ende unter Versicherungsschutz stehe.
Sie müssen sich also nicht ständig vergewissern, ob noch Chefs anwesend sind. Das Sozialgericht Mainz ist noch großzügiger: Wenn noch 20 Prozent der Mitarbeiter anwesend sind, soll das ausreichen. Vorgesetzte müssten nicht darunter sein. Klingt auch überzeugender, denn während die eine Abteilung einen ausdauernden Vorgesetzten hat, könnte es andere Abteilungen früher treffen beim Verlust des Unfallschutzes. Und um sicherzustellen, dass man den Weggang des Vorgesetzten nicht aus dem Auge verliert, müsste man ja sonst eine Dauerpolonaise machen ... Auch die Aufräumarbeiten im Anschluß oder am nächsten Tag unterstehen dem Schutz der betrieblichen Unfallversicherung.
Allzu tief sollte man auch bei der offiziellen Weihnachtsfeier nichts ins Glas schauen. Wer bei der Weihnachtsfeier übertreibt und danach verunglückt, kann sich unter Umständen auf den Schutz der Versicherung nicht berufen.
Ein Unfall auf dem Weg von einer betrieblichen Feier in die eigene Wohnung ist nur versichert, wenn die direkte Strecke nach Hause gewählt und kein Umweg gemacht wird. Damit wurde eine Klage einer Witwe auf Hinterbliebenenrente zurückgewiesen, deren Mann nach einem Betriebsfest einen Umweg fuhr und tödlich verunglückte (Hessisches LSG, Urteil v. 12.12.2006, Az. L 3 U 139/05).
Wo die Weihnachtsfeier stattfindet ist nicht so wichtig. So hat das VG Göttingen (Az.: 3 A 190/03) auch eine Finanzmitarbeiterin als versichert angesehen, die auf der Eisbahn beim gemeinsamen Schlittschuhfahren gestürzt war. Das Schlittschuhfahrern war nämlich Bestandteil der Weihnachtsfeier und sollte die Betriebsgemeinschaft fördern. Auch ein gemeinsames Skiwochenende kann vom Unfallversicherungsschutz umfasst sein (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil v. 20.04.2005, Az.: L 8 U 73/04).
Der Schutz der Unfallversicherung erfasst unter Umständen auch Selbständige, z.B. freie Mitarbeiter, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen. So hat das Landessozialgericht NRW (LSG NRW, Urteil v. 20.07.2006, Az.: L 17 U 315/04) die Teilnahme eines selbständigen Handelsvertreters an einer Betriebsfeier seines Auftraggebers in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen. Der Handelsvertreter war allerdings freiwillig als Selbständiger versichert - was übrigens jedem Selbständigen zu empfehlen ist.
Nicht versichert sind dagegen Gäste, also zum Beispiel Kunden oder Lieferanten.
Keine Kommunikationsobjekte vorhanden.



