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Zeitarbeit in der Praxis

Flexibel agieren — Kosten senken — Risiken vermeiden
Haufe Akademie GmbH & Co. KG
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Basisdaten
Start
2.3.2012
Ende
12.9.2012
Adresse

 Stuttgart

Veranstalter

Termine dieser Eventreihe

2.3.2012Stuttgart
21.5.2012Hannover
12.9.2012Mannheim
Beschreibung

Nach der Wirtschaftskrise beschäftigen deutsche Unternehmen mehr Zeitarbeiter als davor. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, Leiharbeitnehmer wie eigene Mitarbeiter einsetzen zu können, ohne dass arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen Betrieb und Leiharbeitnehmer entstehen. So können Sie die Abarbeitung von Aufträgen sicherstellen, ohne sofort wieder eigenes Personal aufzubauen. Der Gesetzgeber hat das AÜG novelliert; das Bundesarbeitsgericht hat weit verbreitete Tarifverträge im Ergebnis für nichtig erklärt. In der Praxis ist die Arbeitnehmerüberlassung sehr fehlerträchtig und erfordert eine professionelle Umsetzung.

Inhalte
Die gesetzlichen Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsrecht und ihre Folgen
Neue Rechte für Leiharbeitnehmer, neue Pflichten für Entleiher.
Folgen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP — Equal-pay und Haftungsfragen.
Haftungsrisiken vermeiden: Worauf Sie als Entleiher unbedingt achten müssen
Liegt eine gültige Erlaubnis des Verleihers vor?
Vorsicht bei Mehrfachüberlassungen und gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
Durchführungsanweisungen der BA beachten.
Sichere Vertragsbeziehungen zwischen Entleiher und Verleiher
Form und Inhalt des AÜG-Vertrags.
Vermittlungsprovision bei Übernahme von Personal?
Haftungsfragen.
Absicherung bei Insolvenz des Verleihers.
Rechtsbeziehungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
Neue Informations- und Gleichbehandlungspflichten.
Weisungsrechte des Entleihers.
Haftung der Leiharbeitnehmer für Schäden des Entleihers.
Haftung des Entleihers.
Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsrechte beachten.
AÜG und Arbeitszeiten/Überstunden.
Ansprüche und Rechte des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb
Beschwerderechte.
Teilnahme an Betriebsversammlungen.
Sprechstunde mit dem Betriebsrat, Wahlberechtigung bei BR-Wahl.
Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
Anforderungen an den Arbeitsvertrag.
Prinzipien des Equal-Treatment und Equal-Pay (Lohngleichheit).
Die Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des AGG.
Die Tarifverträge in der Zeitarbeit — aktuelles zum Mindestlohn.
Sichere Abgrenzung zu anderen Formen des (Fremd-)Personaleinsatzes
Freie Mitarbeiter, Werkvertrag, Dienstvertrag, Subunternehmervertrag.
Rechte und Möglichkeiten des Betriebsrats
Vor der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern?
Einsichtsrechte in Verträge?
Bei Mehrarbeit/Überstunden?
Bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern?
Folge von Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte.
Muster einer Betriebsvereinbarung.
Folgen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (Arbeits-, Steuer-, Sozialversicherungs- und Strafrecht)


Ihr Nutzen
In diesem Seminar erfahren Sie,
- wie der Einsatz von Leiharbeitnehmern auch nach der gestzlichen Neuregelung sinnvoll gestaltet werden kann,
- auf was Sie als Entleiher unter Berücksichtigung des CGZP-Beschlusses des BAG unbedingt achten müssen,
- welche tarifrechtlichen Vorgaben gelten,
- welche Vertragsgestaltungen sinnvoll sind,
- welche Haftungsrisiken bestehen und wie Sie diese Risiken vermeiden und
- welche Pflichten Sie gegenüber dem Betriebsrat haben.
Sie haben ausreichend Gelegenheit, Fragen zu stellen.

Zielgruppe Geschäftsführer, Personalleiter, Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter im Personalwesen, die sich über den risikolosen Einsatz von Leiharbeitern informieren wollen.
Dozenten: Peter H. M. Rambach
Dialog
 
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Weitere Informationen im Internet
Veranstalter
  • Haufe Akademie GmbH & Co. KG
    Haufe Akademie GmbH & Co. KG

    Die Haufe Akademie gehört zu den führenden Instituten für berufliche Bildung im deutschsprachigen Raum. Seit 1978 hat sie sich dem klaren Ziel verpflichtet: einen entscheidenden Beitrag zum Erfolg von Menschen und Unternehmen zu leisten. Das Weiterbildungsangebot der Haufe Akademie ist auf den Qualifizierungsbedarf von Unternehmen aller Branchen und Größenordnung...