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Virtual Roundtable zum Thema "Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG und die Folgen für die Personalarbeit"

E-Interviews mit ausgewählten Experten zu aktuellen Entwicklungen, Herausforderungen und Folgen für die Personalarbeit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt) ist am 18.08.2006 in Kraft getreten. Die Schutzwirkungen des AGG erstrecken sich nahezu auf alle privatrechtlichen Vertragsbeziehungen. Vor allem aber werden sämtliche Bereiche des Arbeitslebens erfasst.

Für den Arbeitgeber bringt das aus dem AGG resultierende Verbot der Benachteiligung zahlreiche Konsequenzen mit sich. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu treffen. Andernfalls drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeld­ansprüche der Betroffenen. Im Falle einer Benachteiligung können sowohl Betriebsräte als auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsgerichtlich gegen die Benachteiligung vorgehen. Außerdem werden spezielle Antidiskriminierungsverbände errichtet. Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Wer der Ansicht ist, wegen eines im Gesetz genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.

Hieraus ergeben sich wichtige Fragen für die Ausrichtung der Personalarbeit. Muss diese komplett umgestaltet werden? Für welche Bereiche das gilt, warum dies notwendig ist und welche Anforderungen und Kriterien für die Personalarbeit zukünftig entscheidend sind, beleuchtet dieser Roundtable.


Hier können Sie sich die ersten Antworten der Teilnehmer ansehen:

Dr. Gerlind Wisskirchen (CMS Hasche Sigle)

zu den Antworten

Dr. Alexander Insam; Björn Theis LL.M. (White & Case LLP)

zu den Antworten

Thomas Wahlig (SALANS LLP)

zu den Antworten

Thomas Hey (Clifford Chance)

zu den Antworten

Walter Born (Heymann & Partner Rechtsanwaelte)

zu den Antworten


Die einzelnen Frageblöcke:

Einführungsfrage
Frageblock 1: Es ist soweit. Das AGG ist in Kraft getreten. Es wurde eine Flut von Klageverfahren erwartet. Wie sieht die aktuelle Situation aus? Wer sind die Gewinner, wer die Verlierer - auf der Arbeitgeber- und auf der Arbeitnehmerseite? Was ist wichtig bei der Beurteilung der Auswirkungen des Gleichbehandlungsgesetzes auf das Arbeitsrecht? Was ist das Ziel des gesetzlichen Benachteilungsverbots?



Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen
Frageblock 2: Nach § 12 Abs. 2 AGG soll der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit der Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Unklar bleibt, welche Maßnahmen "erforderlich" sind. Welche geeigneten Sofortmaßnahmen können von den Arbeitgebern getroffen werden?



Die Beweislastregelung
Frageblock 3:
Gemäß § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine weitere Schwierigkeit für den Arbeitgeber ergibt sich aus § 22 AGG. Nach § 22 AGG trägt im Streitfall der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat, wenn die andere Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Gegen die Beweislastregelung des § 22 AGG gibt es Einwände. So sei es u.U. sehr schwierig nachzuweisen, dass kein Verstoß vorlag? Anderer Ansicht nach liegt die besondere Schwierigkeit beim Vorliegen der "Indizien". Was halten Sie davon?



Der Kündigungsschutz
Frageblock 4:
Welche Formulierungen sind bei der Besetzung offener Stellen Ihrer Meinung nach empfehlenswert? Welche Diskriminierungsverbote gelten bei der Bewerberauswahl? Welche Rechtsunsicherheiten schafft das AGG für Kündigungen? Gemäß § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Sind die Gleichheitsbestimmungen des AGG auf Kündigungen nicht anwendbar?



Möglichkeiten für den Mittelstand
Frageblock 5:
Wie immer muss gefragt werden, wie kleine und mittelgroße Unternehmen, die über keine Rechtsabteilungen verfügen, mit dem AGG klar kommen. Sollen sie verstärkt auf externe Seminarangebote zurückgreifen, um sich dem Vorwurf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der aus dem AGG ergebenden Obliegenheiten zu entziehen?



Ihre Prognose und Strategie
Frageblock 6:
Wo stehen wir mit diesem Thema in 2 und in 5 Jahren? Wie werden Sie mit Ihrer Organisation den diskutierten Herausforderungen des AGG begegnen? Welche langfristigen Entwicklungslinien sehen Sie bei der Ausrichtung Ihres Unternehmens auf AGG-Themen? Welche betriebliche Instrumente können entwickelt werden, die im Einklang mit dem Gesetz stehen und die Gefahren, die von der Beweislastregelung ausgehen, vermindern?


Gerne können Sie auch weiterhin unseren Virtual Roundtable "Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG und die Folgen für die Personalarbeit" mit Ihren Beiträgen bereichern.


Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:

Melanie Göres
NetSkill AG, Büro Köln
E-Mail: m.goeres@netskill.de
Tel.: 0221 - 716 24 30
Andreas Dietz
NetSkill AG, Büro Köln
E-Mail: a.dietz@netskill.de
Tel.: 0221 - 716 24 31

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