1 Akquiseinstrument
Ein Erfolg versprechendes, aber bisher wenig genutztes Modell, um potenzielle Fachkräfte zu rekrutieren, bietet das Berufsbildungsgesetz (BBiG): Es eröffnet die Möglichkeit, eine Ausbildung auch in Teilzeit durchzuführen. Grundsätzlich schreibt das Gesetz zwar eine Vollzeitausbildung vor. Mit dem im Jahre 2005 eingeführten § 8 BBiG gibt es nun aber auch den rechtlichen Rahmen für eine Berufsausbildung in Teilzeit. Damit hat der Gesetzgeber die Grundlage geschaffen, um die Ausbildungszeit zu verkürzen bzw. zu verlängern. Indem sie die wöchentliche oder tägliche Ausbildungszeit reduzieren, erhalten Auszubildende und ausbildende Unternehmen die Möglichkeit, die Berufsbildung individuell anzupassen. Der Inhalt der Ausbildung bleibt gleich. Auch Berufsschulunterricht sowie überbetriebliche Überweisungen lassen sich nicht kürzen. Doch das betriebliche Wissen für eine fundierte Berufsausbildung kann der Arbeitgeber in eingeschränkter wöchentlicher oder täglicher Ausbildungszeit vermitteln.
Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht können Sie hier bestellen
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