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Franchisevertrag

 
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k. A.
Beschreibung
(Franchising) ist ein gemischter verkehrstypischer Vertrag mit wesentlichen Elementen der Pacht. Dem Franchisenehmer, der ‑ wie der Vertragshändler ‑ im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig wird, wird über einen bloßen Lizenzvertrag hinaus im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses gegen entsprechendes Entgelt vom Franchisegeber gestattet, dessen Namen, Marken, Schutzrechte, technische Ausstattung, Vorteile beim Großeinkauf usw. beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen gewerblich zu nutzen. Der Franchisegeber hat ferner regelmäßig seine Erfahrungen zur Verfügung zu stellen (Know-how-Vereinbarung) und das Franchisesystem zeitgerecht fortzuentwickeln; andererseits hat er mehr oder weniger weitgehende Kontrollrechte über den Betrieb des in der Ausstattung usw. z.T. weisungsgebundenen Einzelhändlers. Einzelheiten: Skaupy, NJW 1992, 1785.
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