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Beschreibung
Die Gruppenfreistellungsverordnung für Kfz-Vertrieb (GVO) regelt den selektiven Vertrieb von Kraftfahrzeugen in der EU über das jeweilige Händlernetz des Fahrzeugherstellers. Damit genießt die Automobilindustrie eine herausragende Stellung, die für andere Branchen in dieser Form nicht gilt. Die GVO wurde erstmalig 1985 eingeführt und 1995 verlängert. Die aktuelle GVO läuft zum Jahr 2002 aus, ihre Verlängerung ist mit Fragezeichen behaftet. Dass die GVO in die Kritik geraten ist, liegt im wesentlichen in der Verantwortung der Fahrzeughersteller. Diese kümmerten sich in der Vergangenheit wenig um den GVO-Passus, dass sie es einem Verbraucher nicht verbieten dürfen, in einem anderen Land ein Auto zu kaufen, wenn es dort billiger ist, als im Heimatland. Vielmehr wiesen fast alle Fahrzeughersteller ihre Händler an, nicht an Ausländer zu verkaufen, um höhere Preise in bestimmten Ländern realisieren zu können. VW wurde deshalb von der EU zu einer Strafe von 202 Mio. Mark verurteilt, Ermittlungen finden zur Zeit gege
n DaimlerChrysler, Opel und Renault statt.
Aus Sicht des freien Marktes bietet die GVO auch Vorteile: so erlaubt sie es Vertragshändlern, auch im freien Kfz-Teile-Markt Autoteile hinzuzukaufen, wenn diese der Qualität der sog. Originalteile des Fahrzeugherstellers zumindest gleichwertig sind. Die Beweislast, dass solche Teile nicht gleichwertig sind, trägt im Zweifel der Fahrzeughersteller. So ist es nicht verwunderlich, dass die freien Kfz-Teile-Großhändler für Kfz-Ersatzteile rund 20% ihres Umsatzes im Handel mit Vertragshändlern machen. Da die Kfz-Teile vom Teilehersteller bzw. Zulieferer nicht nur an den Fahrzeughersteller (sog. Originalteil), sondern auch an den freien Kfz-Teilehandel geliefert werden, ist per se für eine gleichartige Qualität gesorgt.
n DaimlerChrysler, Opel und Renault statt.
Aus Sicht des freien Marktes bietet die GVO auch Vorteile: so erlaubt sie es Vertragshändlern, auch im freien Kfz-Teile-Markt Autoteile hinzuzukaufen, wenn diese der Qualität der sog. Originalteile des Fahrzeugherstellers zumindest gleichwertig sind. Die Beweislast, dass solche Teile nicht gleichwertig sind, trägt im Zweifel der Fahrzeughersteller. So ist es nicht verwunderlich, dass die freien Kfz-Teile-Großhändler für Kfz-Ersatzteile rund 20% ihres Umsatzes im Handel mit Vertragshändlern machen. Da die Kfz-Teile vom Teilehersteller bzw. Zulieferer nicht nur an den Fahrzeughersteller (sog. Originalteil), sondern auch an den freien Kfz-Teilehandel geliefert werden, ist per se für eine gleichartige Qualität gesorgt.
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