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BAV: Haftungsrisiken betrieblicher Versorgungswerke

Risikomanagement bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen
Thorsten Walter
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Den Vorteilen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) stehen zahlreiche Risiken des Arbeitgebers gegenüber. Er haftet für Vorsorgungszusagen, die er erteilt hat, auch wenn er sich für die Durchführung eines externen Versorgungsträgers bedient. Diese Problematik ist mit dem Urteil zur Zulässigkeit von gezillmerten Versicherungstarifen im Rahmen der Entgeltumwandlung des Landgerichts (LAG) München vom 15.3.2007 (4 Sa 1152/06, vgl. AuA 8/07, S. 499 f.) ins Blickfeld geraten.

Erteilung einer Versorgungszusage

Grundlage der bAV ist der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Mit der Erteilung der Versorgungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber zu Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls. Die Leistungen kann er entweder selbst (Direktzusage) oder über einen externen Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse) erbringen. Die Versorgungszusage – also das arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – gestaltet die Rahmenbedingungen des Versorgungsverhältnisses und damit Inhalt und Umfang der Versorgungsansprüche des Mitarbeiters. Diesem arbeitsrechtlichen Anspruch des Beschäftigten steht, insbesondere wenn der Arbeitgeber eine Versicherung als externen Versorgungsträger einbezieht, die versicherungsmathematische Rückdeckung des Anspruchs gegenüber. Hier spielt eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle, die die Höhe der Versorgungsleistung beeinflussen können.

 

Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht - Personal-Profi können Sie hier bestellen.

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