1 Privat finanzierte Direktversicherung
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen, z. B. aufgrund einer Kündigung, wird bei Direktversicherungen meist das sog. versicherungsvertragliche Verfahren nach § 2 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) angewendet. Vereinfacht gesagt, beschränkt sich der unverfallbare Anspruch des Mitarbeiters in diesem Fall auf die beitragsfreie Ablaufleistung der bestehenden Direktversicherung. Der Beschäftigte wird Versicherungsnehmer und kann nach dem Ausscheiden private Beiträge in den Vertrag einzahlen. Nach jahrelang gängiger Praxis waren in diesem Fall trotzdem die späteren Leistungen aus der Direktversicherung bei einem gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmer voll beitragspflichtig, d. h. auch die aus den privaten Beiträgen resultierenden Leistungen wurden als „bAV-Versorgungsbezug“ voll verbeitragt.
Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht können Sie hier bestellen
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