§ 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG
1. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, bevor er die in der Versorgungsordnung vorgesehene Altersgrenze erreicht, ist seine Betriebsrente nach § 2 BetrAVG zeitanteilig zu kürzen.
2. Dies gilt auch, wenn die Versorgungsordnung eine Kappungsgrenze enthält und für jedes vollendete Dienstjahr einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts vorsieht, diesen aber in der Höhe begrenzt.
Erschienen in Arbeit und Arbeitsrecht, mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GmbH. Arbeit und Arbeitsrecht - Personal-Profi können Sie hier bestellen.
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