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Beschreibung
§ 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt die Haftung des Fahrzeughalters für den beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges entstandenen Personen- oder Sachschaden. Für die Haftung genügt, dass sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr in dem Schadenereignis ausgewirkt hat, ohne dass es auf ein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Halters ankommt. Dieser haftet also für die abstrakte Gefahr, die mit dem Betrieb eines Kfz stets verbunden ist. Eine Haftung tritt nach § 7 Abs. 2 StVG nur dann nicht ein, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird. An die Unabwendbarkeit werden allerdings sehr hohe Anforderungen gestellt; es muss sich der Halter hierfür wie ein Idealfahrer verhalten haben.
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