- Gleiches Geld für Leiharbeiter
- Lebensversicherung wird nicht berücksichtigt
- Rente mit 67 macht arm! - Eine Studie
- Zeiterfassungssystem muss deutlich geregelt sein
- Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit
Gleiches Geld für Leiharbeiter
Arbeitsgericht Krefeld Az.: 4 Ca 3074/10
Mit dem Verweis auf das Equal-Pay-Gebot hat das Arbeitsgericht in Krefeld einer Leiharbeitnehmerin eine Lohnnachzahlung von 13.200,- Euro zugesprochen. 15 Jahre war die Klägerin bei einem Personaldienstleister beschäftigt und wurde als ungelernte Kraft an unterschiedliche Unternehmen verliehen. Ihre Kollegen (fest angestellten) verdienten für die gleiche Arbeit offenbar bis zu einem Drittel mehr als die Frau ... MEHR
Wir empfehlen das Seminar:
"Leiter Lohn & Gehalt"
Landessozialgericht Hessen Az.: L 1 KR 327/10 B ER
Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen Krankenkassen die Auszahlung aus privaten Lebensversicherungen nicht berücksichtigen, so das LSG in Hessen ... MEHR
Wir empfehlen den Lehrgang:
"Sozialausgleich"
2031 soll die Rentenreform und mit ihr der Übergang zur Rente mit 67 abgeschlossen sein. Zwar steigt der Anteil der älteren Erwerbstätigen, allerdings müssen immer mehr 60-jährige die Zeit bis zur Rente mit Minijobs überbrücken bzw. einige Zeit der Arbeitslosigkeit überstehen. Dies wirkt sich auf die Höhe der späteren Altersversorgung aus, wie eine von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie der Universität Duisburg-Essen zeigt ... MEHR
Wir empfehlen das Seminar:
"Minijob & Co."
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az.: 2 Sa 533/10
Wenn Ihr Mitarbeiter systematisch Zeiterfassungsdaten manipuliert, dann verstößt er in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Unter diesen Umständen können Sie ihm dann kündigen, so das LAG Schleswig-Holstein ... MEHR
Wir empfehlen das Seminar:
"ELStAM"
Bundesarbeitsgericht Az.: 9 AZR 197/10
Arbeitnehmer haben nach erfüllter Wartezeit einen Anspruch auf Erholungsurlaub jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres. Grundsätzlich sind dabei auch künftige Elternzeitmonate abgedeckt, wobei der Arbeitgeber jedoch den Urlaubsanspruch während der Elternzeit um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat kürzen kann ... MEHR
Wir empfehlen das Seminar:
"Bescheinigungen in der Entgeltabrechnung"
Keine Kommunikationsobjekte vorhanden.


