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Daniel Grünthal
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In Deutschland gibt es rund 7 Millionen geringfügig Beschäftigte, Tendenz steigend. Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung allerdings einiges zu beachten. Was viele nicht wissen: Zu den Entgeltunterlagen gehören zwingend auch Stundenaufzeichnungen.
Diese sind erforderlich, obwohl seit 2003 die wöchentlichen Arbeitsstunden aus versicherungsrechtlicher Sicht keine Rolle mehr spielen. Maßgeblich ist seit der Neuregelung nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Entgelt die Grenze von 400 Euro pro Monat regelmäßig nicht überschreitet. Nachgewiesen werden muss dennoch nicht nur die im Arbeitsvertrag festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, sondern auch die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – und zwar auch, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine stundenunabhängige Monatspauschale vereinbart haben.
Die Stundenaufzeichnungen sind notwendig, damit Betriebsprüfer nachvollziehen können, ob die beschäftigten Bezieher von Arbeitslosengeld zu Recht von der Arbeitslosenversicherung befreit wurden. Hier gilt eine Grenze von 15 Stunden pro Woche. Außerdem muss nachvollzogen werden, ob beschäftigte Studenten versicherungspflichtig sind oder die Beitragspflicht von Sonn-, Feiertags und Nachtarbeitszuschlägen beurteilt werden muss.
Diese sind erforderlich, obwohl seit 2003 die wöchentlichen Arbeitsstunden aus versicherungsrechtlicher Sicht keine Rolle mehr spielen. Maßgeblich ist seit der Neuregelung nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Entgelt die Grenze von 400 Euro pro Monat regelmäßig nicht überschreitet. Nachgewiesen werden muss dennoch nicht nur die im Arbeitsvertrag festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, sondern auch die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – und zwar auch, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine stundenunabhängige Monatspauschale vereinbart haben.
Die Stundenaufzeichnungen sind notwendig, damit Betriebsprüfer nachvollziehen können, ob die beschäftigten Bezieher von Arbeitslosengeld zu Recht von der Arbeitslosenversicherung befreit wurden. Hier gilt eine Grenze von 15 Stunden pro Woche. Außerdem muss nachvollzogen werden, ob beschäftigte Studenten versicherungspflichtig sind oder die Beitragspflicht von Sonn-, Feiertags und Nachtarbeitszuschlägen beurteilt werden muss.
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